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Abschnitt 1 PfändFGrBek 13
Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013)
Bundesrecht
Titel: Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PfändFGrBek 13
Gliederungs-Nr.: 310-4-10-6
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt 1 PfändFGrBek 13

  1. 1.

    Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Absatz 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum 1. Juli 2013

    in Absatz 1 Satz 1

    1.  

      von 1.028,89 auf 1.045,04 Euro monatlich,
      von 236,79 auf 240,50 Euro wöchentlich,
      von 47,36 auf 48,10 Euro täglich,

    in Absatz 1 Satz 2

    1.  

      von 2.279,03 auf 2.314,82 Euro monatlich,
      von 524,49 auf 532,73 Euro wöchentlich,
      von 104,90 auf 106,55 Euro täglich,

    2.  

      von 387,22 auf 393,30 Euro monatlich,
      von 89,11 auf 90,51 Euro wöchentlich,
      von 17,82 auf 18,10 Euro täglich,

    3.  

      von 215,73 auf 219,12 Euro monatlich,
      von 49,65 auf 50,43 Euro wöchentlich,
      von 9,93 auf 10,09 Euro täglich,

    in Absatz 2 Satz 2

    1.  

      von 3.154,15 auf 3.203,67 Euro monatlich,
      von 725,89 auf 737,28 Euro wöchentlich,
      von 145,18 auf 147,46 Euro täglich.

  2. 2.

    Die unpfändbaren Beträge nach § 850f Absatz 3 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung erhöhen sich

    1.  

      von 3.117,53 auf 3.166,48 Euro monatlich,
      von 708,83 auf 719,96 Euro wöchentlich,
      von 137,08 auf 139,23 Euro täglich.

Die ab 1. Juli 2013 geltenden Pfändungsfreibeträge ergeben sich im Übrigen aus den als Anhang abgedruckten Tabellen.