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Abschnitt 1 PfändFGrBek 09
Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2009)
Bundesrecht
Titel: Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2009)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PfändFGrBek 09
Gliederungs-Nr.: 310-4-10-4
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt 1 PfändFGrBek 09

Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Absatz 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung bleiben für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2011 unverändert.