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Abschnitt 1 HessAbgG-Ent2013
Veröffentlichung des Präsidenten des Hessischen Landtags über die Beträge der Entschädigungen der Abgeordneten und von Leistungen nach dem Hessischen Abgeordnetengesetz zum 1. Juli 2013 
Landesrecht Hessen
Titel: Veröffentlichung des Präsidenten des Hessischen Landtags über die Beträge der Entschädigungen der Abgeordneten und von Leistungen nach dem Hessischen Abgeordnetengesetz zum 1. Juli 2013 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HessAbgG-Ent2013,HE
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
gilt ab: 01.07.2013
Normtyp: Verwaltungsvorschrift
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 435 vom 26.06.2013
Ressort: [keine Angabe]

Abschnitt 1 HessAbgG-Ent2013

Nach § 5 Abs. 3 Satz 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 5 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 3 HessAbgG hat das Hessische Statistische Landesamt dem Präsidenten des Landtags die prozentuale Veränderung der nach § 5 Abs. 3 Satz 2 HessAbgG ermittelten Einkommensentwicklung in Hessen sowie die durchschnittliche Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex des abgelaufenen Jahres mitzuteilen. Die Entschädigungen der Abgeordneten und Leistungen nach dem HessAbgG werden an die Einkommensentwicklung und die Preisentwicklung in Hessen angepasst.

In der entsprechenden Mitteilung des Landesamtes wird - wobei die Veränderungen im Jahr 2012 gegenüber 2011 heranzuziehen sind - die Veränderungsrate der Einkommensentwicklung mit 0,99 v.H. beziffert.

Gemessen am Verbraucherpreisindex für Hessen betrug die durchschnittliche Veränderungsrate des abgelaufenen Jahres 2 v.H.

Demnach betragen ab 1. Juli 2013

-die Grundentschädigung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 HessAbgG)7.366 €
-der steuerpflichtige Auszahlungsbetrag der Grundentschädigung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 HessAbgG) sowie das Übergangsgeld (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HessAbgG)7.346 €
-die steuerpflichtigen Auszahlungsbeträge der nicht versorgungsfähigen Amtszulagen für den Präsidenten des Landtags und die Fraktionsvorsitzenden3.673 €
 sowie für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten1.837 €
 (§ 5 Abs. 2 Satz 3 HessAbgG). 
-die Kostenpauschale (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 2 HessAbgG)574 €

Darüber hinaus hat eine Erhöhung finanzielle Auswirkungen, soweit die Berechnung von Versorgungsleistungen nach Bestimmungen des hessischen Abgeordnetenrechts an der Anpassung zu bemessen ist. Zu den Übergangsregelungen nach Maßgabe des § 38a Abs. 1 HessAbgG wird darauf hingewiesen, dass es sich um die 7. Anpassung handelt.