Abschnitt 184 RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Bundesrecht
Allgemeiner Teil → 9. Abschnitt – Erteilung von Auskünften, Überlassung von Kopien und Gewährung von Akteneinsicht
Abschnitt 184 RiStBV – Vorrang der Verfahrensbearbeitung, Gefährdung der Ermittlungen
Auskünfte und Akteneinsicht unterbleiben nach § 479 Absatz 1 StPO u. a. dann, wenn Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Verfahren unangemessen verzögert oder der Untersuchungszweck - auch in einem anderen Strafverfahren - gefährdet würde.