Rechtswörterbuch

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Abrechnung auf Neuwagenbasis

 Normen 

§ 249 BGB

§ 251 BGB

 Information 

1. Allgemein

Anspruch des Geschädigten auf Erhalt eines Neufahrzeugs nach der Beschädigung seines bisherigen Fahrzeugs.

Der Eigentümer eines Neuwagens muss sich ggf. im Falle von dessen Beschädigung nicht mit der Erstattung der erforderlichen Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Ausgleichszahlung für den merkantilen Minderwert begnügen, sondern ist bei Vorliegen der Voraussetzungen berechtigt, Ersatz der in aller Regel höheren Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Neufahrzeugs zu verlangen.

Die Verwertung des beschädigten Fahrzeugs untersteht bei der Abrechnung auf Neuwagenbasis allein der gegnerischen Versicherung.

2. Voraussetzungen

Zur Abrechnung auf Neuwagenbasis müssen folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

  • Das Fahrzeug ist nicht älter als ein Monat.

    Die Monatsfrist berechnet sich nach dem Beginn der Zulassung. Die Tatsache, dass der Eigentümer das Fahrzeug z.B. wegen einer Urlaubsreise nicht nutzen konnte, kann nicht fristmindernd geltend gemacht werden.

  • Die Fahrleistung ist nicht höher als 1.000 km, ausnahmsweise nicht höher als 3.000 km.

    Übersteigt die Fahrleistung 1.000 km, so besteht dann ein Anspruch auf einen Neuwagen, wenn das Fahrzeug durch die Reparatur nicht vollständig bzw. nicht ohne bleibende Mängel wiederhergestellt werden kann, d.h. die Unterschiede bei dem Zustand des Fahrzeugs vor und nach dem Unfall eine vermögensrechtliche Relevanz erhalten (BGH 03.11.1981 - VI ZR 234/80).

  • Das Fahrzeug ist erheblich beschädigt (Reparaturkosten mindestens 30 % des Fahrzeugwertes).

    Nach einer Entscheidung des OLG Celle vom 19.06.2003 - 14 U 268/02 kommt eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nicht in Betracht, wenn durch den Unfall nur solche Fahrzeugteile betroffen sind, bei denen durch ein Auswechseln der frühere Zustand wiederhergestellt werden kann. Etwas anderes gelte, wenn Karosserie oder Fahrwerk des PKW so stark beschädigt sind, dass sie in wesentlichen Teilen wieder aufgebaut werden müssen.

  • Der Geschädigte erwirbt tatsächlich ein fabrikneues Ersatzfahrzeug (BGH 09.06.2009 - VI ZR 110/08). Dabei muss es sich um ein gleichwertiges Fahrzeug handeln (BGH 29.09.2020 - VI ZR 271/19).

Dementsprechend hat das OLG Hamm geurteilt:

"Auch unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung und der heutigen wirtschaftlichen Verkehrsanschauung kann ein ca. 6 Wochen zum Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug mit einer Laufleistung von ca. 3.300 km nicht mehr als Neuwagen angesehen werden" (OLG Hamm 10.04.2018 - 9 U 5/18).

3. Pflichten des Geschädigten

Aufgrund seiner Schadensminderungspflicht hat der Geschädigte durch Anfrage bei mehreren Händlern die schnellstmöglichste Lieferung des Ersatzfahrzeuges zu realisieren.

Ist das Neufahrzeug erst nach einer längeren Lieferzeit zu erhalten, so ist mit der gegnerischen Versicherung über die weitere Vorgehensweise zu verhandeln. Infrage kommt die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung bis zum Lieferzeitpunkt, die Anschaffung eines Überbrückungsfahrzeuges oder die Reparatur des beschädigten Fahrzeuges und anschließende Nutzung durch den Geschädigten bis zur Lieferung.

 Siehe auch 

Nutzungsausfallentschädigung

Quotenvorrecht - Kfz-Versicherung

Reparaturkosten

Verkehrsunfall - Allgemein

Verkehrsunfall - Kfz-Schaden

Verkehrsunfall - Personenschaden

OLG Düsseldorf 02.03.2009 - I-1 U 58/08 (Beschädigung erheblicher Teile)

OLG Hamm 03.07.2001 - 9 U 49/01 (Erfordernis der erheblichen Beschädigung)

OLG Karlsruhe 24.10.1985 - 9 U 73/85

OLG Karlsruhe 30.04.1982 - 14 U 9/81

Bachmeier: Kfz-Schadensregulierung. Handbuch für den Praktiker; Loseblatt

Burmann: Abrechnung eines Kfz-Sachschadens auf Neuwagenbasis, Zeitschrift für Schadensrecht - zfs 2000, 329

Gsell: Keine Abrechnung "auf Neuwagenbasis" ohne konkretes Deckungsgeschäft; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 2994

Himmelreich/Halm/Staab: Handbuch der Kfz-Schadensregulierung; 4. Auflage 2018

Huber: Die Abrechnung auf Neuwagenbasis, was ist (durch den BGH) geklärt, was ist weiterhin offen? Versicherungsrecht - VersR 2009, 1336