Rechtswörterbuch

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Abmahnverein

 Normen 

§ 8c UWG

BT-Drs. 19/12084

 Information 

Verein, dessen Hauptaufgabe der Ausspruch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist.

Abmahnvereine sind zum Ausspruch einer gewerbsmäßigen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gegründete Vereine.

Das negative Image der Abmahnvereine begründet sich auf der oftmalig unseriösen Geschäftstätigkeit. Diesem soll durch die eine gesetzliche Regelung vorgebeugt werden:

Gemäß § 8c UWG ist eine Abmahnung aufgrund unwesentlicher Beeinträchtigungen unzulässig, § 8 Abs.4 UWG. Dadurch wurde vielen Abmahnvereinen die Geschäftsgrundlage entzogen:

§ 8c UWG nennt Fallgestaltungen, bei denen Ansprüche missbräuchlich geltend gemacht werden und regelt die Haftung des Abmahnenden bei missbräuchlicher Geltendmachung. Dies soll Gegenansprüche des Abgemahnten erleichtern und auf diese Weise den finanziellen Anreiz zur missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen reduzieren.

 Siehe auch 

Unlauterer Wettbewerb - Abmahnung

Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs

Schmidt: Wettbewerbsrechtliche und vereinsrechtliche Instrumente gegen die Tätigkeit der Abmahnvereine; NJW (Neue Juristische Wochenschrift) 1983, 1520