Rechtswörterbuch

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Abhilfebescheid

 Normen 

§ 72 VwGO

 Information 

1. Allgemein

Der Abhilfebescheid ist die (positive) Entscheidung der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde (Ausgangsbehörde) im Abhilfeverfahren

Durch den Abhilfebescheid hebt die Ausgangsbehörde den mit einem Widerspruch angegriffenen Verwaltungsakt (ganz oder teilweise) auf oder erlässt den vom Widerspruchsführer begehrten Verwaltungsakt, wenn sie den Widerspruch (teilweise) für begründet hält.

2. Inhalt

Die Abhilfeentscheidung erfordert eine Begründung und eine Kostenentscheidung. Dies gilt auch für die Fälle, in denen dem Verwaltungsakt nur teilweise abgeholfen wurde.

3. Abgrenzung

Der Abhilfebescheid ist abzugrenzen vom Rücknahmebescheid nach § 48 VwVfG, der in einem vom Widerspruchsverfahren unabhängigen Verfahren erlassen wird. Die Abgrenzung kann in kostenrechtlicher Hinsicht von Bedeutung sein, denn nur wenn ein Abhilfebescheid ergangen ist, kommt eine Aufwandserstattung gemäß § 80 VwVfG in Betracht.

Jedoch ist die Widerspruchsbehörde nicht berechtigt, nur aus Kostengründen einen Rücknahmebescheid zu erlassen (BVerwG 28.04.2009 - 2 A 8/08).

 Siehe auch 

Abhilfeverfahren - Verwaltungsrecht

Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren

Reformatio in peius

Rücknahme eines Verwaltungsaktes

Tenorierung im Widerspruchsverfahren

Widerspruchsbescheid

Widerspruch - Verwaltungsverfahren