Rechtswörterbuch

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Abgaben

 Normen 

§§ 1 ff AO

 Information 

"Abgaben" ist ein Sammelbegriff für alle öffentliche Geldleistungen, die mit dem Ziel erhoben werden, den Finanzbedarf des Staates zu decken. Zu unterscheiden sind Abgaben, die eine Art Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des öffentlichen Gemeinwesens darstellen (Gebühren, Beiträge, Sonderabgaben) sowie Abgaben, die keine Gegenleistung für besondere Leistungen sind, sondern unabhängig von der Gewährung eines konkreten Gegenwerts entrichtet werden müssen (Steuern, Zölle, Abschöpfungen).

Beiträge werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden.

Gebühren sind von Beiträgen abzugrenzen: Beiträge stellen einen Ausgleich für die wirtschaftlichen Vorteile, die durch die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen geboten werden. Sie sind daher Vorzugslasten, die dem Vorteilsausgleich dienen. Gebühren knüpfen hingegen immer an eine tatsächliche Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen oder sonstiger besonderer Verwaltungsleistungen an.

Die Anforderungen an die Bestimmtheit von kommunalen Abgabenbescheiden richten sich nach dem Landesrecht, d.h. dem einschlägigen Kommunalabgabengesetz (BVerwG, 27.06.2012, BVerwG 9 C 7.11).

 Siehe auch 

Finanzbehörde

Steuern

Zoll