Rechtswörterbuch

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Abfallüberwachung

 Normen 

KrWG

AbfAEV

AbfVerbrG

Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung

 Information 

1. Allgemein

Das Abfallrecht unterscheidet zwischen folgenden Formen von Abfällen:

  • Gefährlicher Abfall:

    Gemäß § 3 Abs. 5 KrWG sind die Abfälle gefährlich, die durch die Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV (Kennzeichnung mit einem *) oder aufgrund der Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV bestimmt worden sind.

    Damit ist klargestellt, dass sich die Gefährlichkeitsbestimmung nicht nur unmittelbar aus der AVV ergeben kann, sondern auch durch behördliche Entscheidung getroffen werden kann.

  • Nicht gefährlicher Abfall:

    Hierunter fallen alle Abfälle, die nicht als gefährlich eingestuft werden.

Hinweis:

Die vormalige Unterscheidung zwischen besonders überwachungsbedürftigen, überwachungsbedürftigen sowie nicht überwachungsbedürftigen Abfall wurde aufgegeben.

Die Überwachung der Verfahren zur Vermeidung, Verminderung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in den Betrieben erfolgt durch die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter.

Die §§ 47 - 55 KrWG enthalten Regelungen über die allgemeine Überwachung von Maßnahmen der Abfallvermeidung sowie von Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung, Bestimmungen zu Register- und Nachweispflichten sowie Anzeige- und Erlaubnispflichten für Sammler, Beförderer, Händler und Makler.

2. Elektronisches Verfahren

Die Einzelheiten des elektronischen Verfahrens im Abfallüberwachungsrecht sind gemäß § 52 Abs. 2 KrWG in einer Rechtsverordnung zu regeln. Diese wurde als Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen erlassen. Inhalte sind:

  • die Anforderungen an den Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung

  • die Anforderungen an die Nachweisführung über die durchgeführte Entsorgung

  • die Anforderungen an die elektronische Nachweisführung

  • die Anforderungen an die Registerführung über die Entsorgung von Abfällen

3. Ablagerung auf einer Deponie

Die in den §§ 6 f. DepV aufgeführten Abfälle können bzw. dürfen nicht auf einer Deponie gelagert werden.

4. Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen

Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit sowie die Sach- und Fachkunde von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern sind in der Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV) geregelt.

 Siehe auch 

Abfall

Abfallentsorgung

Altlasten

Deponie

Sondermüll

Tierkörperbeseitigung

BVerwG 19.02.2004 - 7 C 10/03 (Anspruch auf Zuweisung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen u. Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle in der Nähe ihres Entstehungsortes)

Kropp: Die Bedeutung von § 3a VwVfG für die abfallrechtliche Überwachung; Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ 2008, 1055

Schmehl: GK-KrWG - Gemeinschaftskommentar zum Kreislaufwirtschaftsgesetz; 2. Auflage 2019

Weidemann/Ruchay/Jarass: Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Loseblatt-Kommentar