Abfallrecht
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Das "Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts" 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) wird am 1. Juni 2012 in Kraft treten. Einige Vorschriften sind bereits am 1. März 2012 in Kraft getreten.
Hauptinhalt der Reform ist das neue Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltveträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz). Das bisherige Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz wird zum 1. Juni 2012 außer Kraft treten.
Anlass der Reform war die Umsetzung des Inhalts der Richtlinie 2008/98 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie) in das deutsche Recht.
Im neuen Abfallrecht ist es nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/6052) zu folgenden wesentlichen Änderungen gekommen:
Der Aufbau und die Struktur des Gesetzes werden im Wesentlichen beibehalten, in einigen Teilen aber weiter ausdifferenziert. Die neuen EU-rechtlichen Regelungen werden in die vorhandene Struktur integriert.
Der Katalog der für das deutsche Abfallrecht bedeutsamen Begriffsbestimmungen wird in Übernahme der neuen EU-rechtlichen Definitionen erheblich erweitert und neu aufeinander abgestimmt. Die EU-rechtlichen Definitionen werden "eins zu eins" übernommen.
In diesem Zusammenhang wird auch der Abfallbegriff in Übernahme der EU-rechtlichen Vorgaben auf alle "Stoffe und Gegenstände" erweitert. Durch eine spezifische Regelung für den Geltungsbereich des Gesetzes wird jedoch sichergestellt, dass das Abfallrecht - wie bisher - nur auf bewegliche Sachen Anwendung findet. Darüber hinaus wird der Abfallbegriff durch die Neuregelungen zur Abgrenzung zwischen Abfall und Nebenprodukt sowie zum Ende der Abfalleigenschaft präzisiert.
Zentrale Vorgabe für alle abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten ist die neue fünfstufige Abfallhierarchie. Sie sieht anstelle der bisherigen drei Stufen (Vermeidung - Verwertung - Beseitigung) eine weitere Ausdifferenzierung der Verwertungsstufe vor (Vorbereitung zur Wiederverwendung - Recycling - sonstige Verwertung). Die Hierarchie dient der Verstärkung des Ressourcenschutzes. Sie ist eine allgemeine Handlungsanleitung, nach welcher derjenigen Abfallbewirtschaftungsmaßnahme der Vorrang eingeräumt werden muss, welche den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips sowie unter Beachtung der technischen Möglichkeit, der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der sozialen Folgen am besten gewährleistet.
Die in den Gesetzentwurf zunächst als allgemeine Grundsatznorm eingeführte Hierarchie wird durch strenge, hierarchisch geordnete Grundpflichten der Abfallerzeuger und Abfallbesitzer zur umweltverträglichen Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen umgesetzt. Die neu eingeführten Verwertungsoptionen (Vorbereitung zur Wiederverwendung - Recycling - sonstige Verwertung) erlangen Verbindlichkeit für Abfallerzeuger und Abfallbesitzer. Eine Konkretisierung der Vorrangregelung für spezifische Abfälle und Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen kann durch Rechtsverordnung erfolgen. Soweit eine Verordnung nicht besteht, enthält das Gesetz die Vermutung, dass die energetische Verwertung besonders hochkalorischer Abfälle gegenüber den stofflichen Verwertungsverfahren als gleichrangig angesehen werden kann. Die Regelung dient - solange keine expliziten Verordnungsregelungen erlassen sind - dem Schutz von Recyclingverfahren wie auch der Vollzugs- und Rechtssicherheit. Die Vermutung ist aber widerleglich, soweit im Einzelfall dargelegt werden kann, dass der Schutz von Mensch und Umwelt die Durchführung des Recyclings gebietet oder die energetische Verwertung von Abfällen mit geringeren Heizwerten rechtfertigt.
Die Umweltverträglichkeit der Verwertung wird wie bisher durch das Gebot der Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit auf Grundpflichtenebene sichergestellt. Die Umweltverträglichkeit der Maßnahmen wird durch Getrennthaltungsregelungen und Vermischungsverbote umgesetzt. Die Anforderungen können durch Rechtsverordnung konkretisiert werden.
Ab 2015 wird eine grundsätzliche Getrenntsammlungspflicht für Bioabfälle eingeführt.
Von besonderer Bedeutung ist die bis zum 1. Januar 2015 einzuführende Getrennthaltungspflicht für Papier, Metall, Kunststoff und Glas sowie die ab dem 1. Januar 2020 einzuhaltende Wiederverwendungs- und Recyclingquote für Siedlungsabfälle.
AbfallAbfallentsorgungAbfallüberwachungAltlastenBiogasanlageDeponieElektro- und ElektronikgerätegesetzGrenzüberschreitende AbfallverbringungSondermüllTierische NebenprodukteTierkörperbeseitigung
Schmehl: GK-KrWG - Gemeinschaftskommentar zum Kreislaufwirtschaftsgesetz; 1. Auflage 2013
Weidemann/Ruchay/Jarass: Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Loseblatt-Kommentar
