Rechtswörterbuch

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Aberkennung von Rechten

 Normen 

§ 45 StGB

§ 92a StGB

§ 101 StGB

§ 102 StGB

 Information 

Mögliche Sanktion im Strafrecht nach § 45 StGB.

Wer wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert automatisch für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter (z.B. in Verwaltung und Justiz) zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

Nach § 45 Abs. 2 StGB kann das Gericht diese Sanktion auch in anderen Fällen aussprechen, soweit das Gesetz es vorsieht, z. B. §§ 92a StGB, 101, 102 Abs. 2 und 108 StGB.

 Siehe auch 

Strafen