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Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV)
Bundesrecht
Titel: Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 5. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-5-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV)

Vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670)

Auf Grund des § 58a Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 53 Abs. 1 Satz 2 und des § 55 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 58c Abs. 1 dieses Gesetzes verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, jeweils nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Bestellung von Beauftragten 
  
Pflicht zur Bestellung1
Mehrere Beauftragte2
Gemeinsamer Beauftragter3
Beauftragter für Konzerne4
Nicht betriebsangehörige Beauftragte5
Ausnahmen6
  
Abschnitt 2 
Fachkunde und Zuverlässigkeit von Beauftragten 
  
Anforderungen an die Fachkunde7
Voraussetzung der Fachkunde in Einzelfällen8
Anforderungen an die Fortbildung9
Anforderungen an die Zuverlässigkeit10
Nachweise nicht betriebsangehöriger Personen10a
  
Abschnitt 3 
Schlussvorschriften 
  
Übergangsregelung11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten12
  
 Anhang I
 Anhang II