§ 1810 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft → Titel 2 – Pflegschaft für Minderjährige
§ 1810 BGB – Pflegschaft für ein ungeborenes Kind
1Für ein bereits gezeugtes Kind kann zur Wahrung seiner künftigen Rechte ein Pfleger bestellt werden, sofern die Eltern an der Ausübung der elterlichen Sorge verhindert wären, wenn das Kind bereits geboren wäre. 2Mit der Geburt des Kindes endet die Pflegschaft.
Zu § 1810: Neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).