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Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV) 
Bundesrecht
Titel: Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 39. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-39
Normtyp: Rechtsverordnung

Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV) *)

Vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 112 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)

Inhaltsübersicht§§
  
Teil 1 
Allgemeine Vorschriften 
  
Begriffsbestimmungen1
  
Teil 2 
Immissionswerte 
  
Immissionsgrenzwerte, Alarmschwelle und kritischer Wert für Schwefeldioxid2
Immissionsgrenzwerte und Alarmschwelle für Stickstoffdioxid (NO2); kritischer Wert für Stickstoffoxide (NOx)3
Immissionsgrenzwerte für Partikel (PM10)4
Zielwert, Immissionsgrenzwert, Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration sowie nationales Ziel für die Reduzierung der Exposition für Partikel (PM2,5)5
Immissionsgrenzwert für Blei6
Immissionsgrenzwert für Benzol7
Immissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid8
Zielwerte, langfristige Ziele, Informationsschwelle und Alarmschwelle für bodennahes Ozon9
Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren10
  
Teil 3 
Beurteilung der Luftqualität 
  
Festlegung von Gebieten und Ballungsräumen11
Einstufung der Gebiete und Ballungsräume für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid12
Vorschriften zur Ermittlung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid13
Probenahmestellen zur Messung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid14
Indikator für die durchschnittliche PM2,5-Exposition15
Referenzmessmethoden für die Beurteilung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid16
Vorschriften zur Ermittlung von Ozonwerten17
Probenahmestellen zur Messung von Ozonwerten18
Referenzmessmethoden für die Beurteilung von Ozonwerten19
Vorschriften zur Ermittlung von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren und Quecksilber20
  
Teil 4 
Kontrolle der Luftqualität 
  
Regelungen für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid21
Anforderungen an Gebiete und Ballungsräume, in denen die Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren überschritten sind22
Einhaltung von langfristigem Ziel, nationalem Ziel und Zielwerten23
Überschreitung von Immissionsgrenzwerten durch Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen24
Überschreitung von Immissionsgrenzwerten für Partikel PM10 auf Grund der Ausbringung von Streusand oder -salz auf Straßen im Winterdienst25
Erhalten der bestmöglichen Luftqualität26
  
Teil 5 
Pläne 
  
Luftreinhaltepläne27
Pläne für kurzfristige Maßnahmen28
Maßnahmen bei grenzüberschreitender Luftverschmutzung29
  
Teil 6 
Unterrichtung der Öffentlichkeit und Berichtspflichten 
  
Unterrichtung der Öffentlichkeit30
Übermittlung von Informationen und Berichten für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Partikel PM10, Partikel PM2,5, Blei, Benzol, Kohlenmonoxid, Staubinhaltsstoffe und Ozon31
Übermittlung von Informationen und Berichten für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren32
  
Teil 7 
Emissionshöchstmengen, Programme der Bundesregierung 
  
Emissionshöchstmengen, Emissionsinventare und -prognosen33
Programm der Bundesregierung zur Verminderung der Ozonwerte und zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen34
Programme der Bundesregierung zur Einhaltung der Verpflichtung in Bezug auf die PM2,5-Expositionskonzentration sowie des nationalen Ziels für die Reduzierung der PM2,5-Exposition35
  
Teil 8 
Gemeinsame Vorschriften 
  
Zugänglichkeit der Normen36
  
Anlagenteil 
  
DatenqualitätszieleAnlage 1
Festlegung der Anforderungen für die Beurteilung der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft innerhalb eines Gebiets oder BallungsraumsAnlage 2
Beurteilung der Luftqualität und Lage der Probenahmestellen für Messungen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der LuftAnlage 3
Messungen an Messstationen für den ländlichen Hintergrund (konzentrationsunabhängig)Anlage 4
Kriterien für die Festlegung der Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10, PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der LuftAnlage 5
Referenzmethoden für die Beurteilung der Konzentrationen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol, Kohlenmonoxid und OzonAnlage 6
Zielwerte und langfristige Ziele für OzonAnlage 7
Kriterien zur Einstufung von Probenahmestellen für die Beurteilung der Ozonwerte und zur Bestimmung ihrer StandorteAnlage 8
Kriterien zur Bestimmung der Mindestzahl von Probenahmestellen für die ortsfesten Messungen von OzonwertenAnlage 9
Messung von OzonvorläuferstoffenAnlage 10
Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen GesundheitAnlage 11
Nationales Ziel, auf das die Exposition reduziert werden soll, Ziel- und Immissionsgrenzwert für PM2,5Anlage 12
Erforderlicher Inhalt von LuftreinhalteplänenAnlage 13
Unterrichtung der ÖffentlichkeitAnlage 14
Festlegung der Anforderungen an die Beurteilung der Werte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren innerhalb eines Gebiets oder BallungsraumsAnlage 15
Standort und Mindestanzahl der Probenahmestellen für die Messung der Werte und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyrenAnlage 16
Datenqualitätsziele und Anforderungen an Modelle zur Bestimmung der Werte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyrenAnlage 17
Referenzmethoden für die Beurteilung der Werte und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und Benzo[a]pyrenAnlage 18
*)

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1), der Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 3) sowie der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22).

(1) Red. Anm.:

Artikel 1 der Neununddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065).