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Eckhard Schmidt

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Rechtsanwälte Müller & Schmidt - Rechtsanwalt Eckhard Schmidt
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Weitere Informationen über Eckhard Schmidt

Ich bin seit 2002 als Fachanwalt für Strafrecht bundesweit nahezu ausschließlich mit der Verteidigung in Strafsachen und Ordnungswidrigkeitenverfahren befasst.

Einer der Schwerpunkte meiner Tätigkeit als Strafverteidiger liegt in der Verteidigung bei Sexualstraftaten (sog. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) unter Berücksichtigung der besonderen Probleme bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen sog. Opferzeugen ("Aussage gegen Aussage").

Gerade beim Vorwurf von Sexualstraftaten gilt es mit kühlem Kopf und vorurteilsfrei den „hochgemuten, voreiligen Griff nach der Wahrheit zu hemmen" (Alsberg). Strafverteidigung in Sexualstrafverfahren bedeutet, durch ein professionelles Verhalten die Emotionen auf ein Minimum zurückzuführen, um auch in diesem Deliktsbereich eine rationale Bewertung von Tatvorwurf bzw. Tat sowie Tatverdächtigem bzw. Täter zu ermöglichen (Endriß pp in MAH Strafverteidigung § 28 Rn. 3).

Die Strafvorschriften sehen bei Sexualstraftaten erhebliche Strafen vor. Die entscheidenden Weichenstellungen erfolgen gerade in diesen Strafverfahren sehr früh. Scheuen Sie sich daher nicht, sofort den Beistand eines entsprechend spezialisierten Strafverteidigers in Anspruch zu nehmen. Sofort heißt hier, nach Kenntnis der Einleitung von Ermittlungen (z.B. vor Vorladung zu Beschuldigtenvernehmungen pp) und insbesondere noch vor irgendeiner Aussage gegenüber den Ermittlungsbehörden oder sonstigen Dritten.

Zu den im Strafgesetzbuch (StGB) erfassten Sexualstraftaten gehören u.a.

  • § 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen 
  • § 174a Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen 
  • § 174b Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung 
  • § 174c Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses 
  • § 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern 
  • § 176a Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern 
  • § 177 Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung 
  • § 179 Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen 
  • § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger 
  • § 183 Exhibitionistische Handlungen 
  • § 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften 
  • § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften 
  • § 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften