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Rechtsanwalt Dr. Thomas Richter

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Dr. Thomas Richter

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A. Rechtsanwalt Dr. jur. Thomas Richter

 

Grundsätzlich bundesweit anwaltliche Vertretung.

 

I. KERNAUSSAGEN RA Dr. jur. Thomas Richter:

➔ „ Sparen Sie Zeit, Kosten und Nerven! “

➔ „ Seit 30 Jahren zu Hause und unterwegs
in der ganz eigenen Versicherungsszene
Berufsunfähigkeit, Unfall, Kranken & Co. “

 

• „ Wer in dieser ganz eigenen Versicherungsszene die anwaltliche Vertretung einer/s VN/Versicherten übernimmt, muss sich im System und Rechtsprechungsrecht der Versicherungsart sowie in der praktischen Klaviatur auskennen. “


• „ In den sehr unterschiedlichen, teils auch gegenläufigen Perspektiven – Versicherer, Versicherungsvermittler, Versicheranwalt, Versicherungsnehmeranwalt – dieser ganz eigenen Versicherungsszene selber gearbeitet zu haben, komplettiert den anwaltlichen Vertreter. Schlagwortartig zusammengefasst: Der Mehrfrontenkampf schult. “


• „ In dieser ganz eigenen Versicherungsszene ist der anwaltliche Vertreter über die rechtliche Bearbeitung hinaus nicht selten zugleich eine Art Schicksalsbegleiter, bisweilen auch Coach. “


• „ Entsprechendes gilt in der – je nachdem – Verfolgung oder Abwehr von Haftpflichtansprüchen wegen gravierender und beeinträchtigender Verletzungsfolgen (körperlich, kognitiv, seelisch, nervlich).“

➔ „ Erfolgsorientierte Bearbeitung der Mandate.


➔ „ Grundsätzlich außergerichtliche Regelung der Ansprüche.

 

II. Spezialgebiete RA Dr. jur. Thomas Richter:

1. Private Berufsunfähigkeitsversicherung


Die private Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine Versicherung für den Fall, dass der Mensch infolge Krankheit, Körperverletzung, vorzeitigen Kräfteverfalls im Arbeitsleben nicht mehr „funktioniert“. Versicherbare Leistungen sind eine Bar-Rente und die Befreiung von den laufenden Versicherungsbeiträgen.
Von hier anwaltlich unterstützt wird namentlich:


➔ Versicherungsvertrags-Abschluss (Antragsbögen), damit es von daher später keinen Ärger gibt.

➔ Bei Berufsunfähigkeit Antrag auf die versicherten Leistungen (Gemeinsame Bearbeitung der Fragebögen und die übrige Korrespondenz mit dem Versicherer).

➔ Wahrung der versicherungsvertraglichen Fristen.

➔ Sicherung der notwendigen medizinischen und beruflichen Beweise.

➔ Prüfung, welche weiteren privaten und gesetzlichen Versicherungen möglicherweise in der Leistungspflicht sind; ggf. auch insoweit anwaltliche Vertretung.

➔ Außergerichtliche Auseinandersetzung mit dem Versicherer bei Nichtleistung und möglicherweise außerdem vertragsbeendenden Erklärungen.

➔ Bei Nichterreichen einer außergerichtlichen Lösung: Gemeinsame Entscheidung über Rechtsstreit.

➔ Wenn der Versicherer anerkannte Leistungsansprüche wieder aberkennen und die Leistungen einstellen will (sog. Nachprüfungsverfahren): Vertretung im Nachprüfungsverfahren (außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich).

 

2. Private Krankentagegeldversicherung
Die private Krankentagegeldversicherung ist eine Versicherung für den Fall, dass der Versicherte arbeitsunfähig krankgeschrieben ist und seinen Beruf wegen der Krankheits- oder Unfallfolgen aktuell weder ausüben kann noch tatsächlich ausübt, solange dieser Zustand nicht als voraussichtlich dauernd zu prognostizieren ist. Mit dieser Versicherung soll durch laufende Zahlungen ein vorübergehender krankheits- oder unfallbedingter Verdienstverlust ausgeglichen werden.
Von hier anwaltlich unterstützt wird namentlich:

➔ Versicherungsvertrags-Abschluss (Antragsbögen), damit es von daher später keinen Ärger gibt.

➔ Bei Arbeitsunfähigkeit Antrag auf die versicherten Leistungen (Gemeinsame Bearbeitung der Fragebögen und die übrige Korrespondenz mit dem Versicherer).

➔ Wahrung der versicherungsvertraglichen Fristen.

➔ Sicherung der notwendigen medizinischen und beruflichen Beweise.

➔ Prüfung, welche weiteren privaten und gesetzlichen Versicherungen möglicherweise in der Leistungspflicht sind; ggf. auch insoweit anwaltliche Vertretung.

➔ Außergerichtliche Auseinandersetzung mit dem Versicherer bei Nichtleistung und möglicherweise außerdem vertragsbeendenden Erklärungen.

➔ Bei Nichterreichen einer außergerichtlichen Lösung: Gemeinsame Entscheidung über Rechtsstreit.

➔ Wenn der Versicherer anerkannte Leistungsansprüche wieder aberkennen und die Leistungen einstellen will (sog. Nachprüfungsverfahren): Vertretung im Nachprüfungsverfahren (außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich).

3. Private Unfallversicherung
Die der Sachversicherungssparte zugeordnete private Unfallversicherung ist eine Versicherung für den Fall, dass der Versicherte durch einen Unfall eine Gesundheitsschädigung erleidet. Es können verschiedene Leistungen fällig werden, je nach konkretem Versicherungsvertrag. Bleibt der Versicherte durch die unfallbedingten Verletzungsfolgen voraussichtlich dauerhaft in seiner allgemeinen körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, kommt eine Invaliditätsentschädigung in Betracht.
Von hier anwaltlich unterstützt wird namentlich:

➔ Versicherungsvertrags-Abschluss (Antragsbögen), damit es von daher später keinen Ärger gibt.


➔ Nach Unfall Antrag auf die versicherten Leistungen (Gemeinsame Bearbeitung der Fragebögen und die übrige Korrespondenz mit dem Versicherer).

➔ Wahrung der versicherungsvertraglichen Fristen.

➔ Sicherung der notwendigen medizinischen und beruflichen Beweise.

➔ Prüfung, welche weiteren privaten und gesetzlichen Versicherungen möglicherweise in der Leistungspflicht sind; ggf. auch insoweit anwaltliche Vertretung.

➔ Außergerichtliche Auseinandersetzung mit dem Versicherer bei Nichtleistung und möglicherweise außerdem vertragsbeendenden Erklärungen.

➔ Bei Nichterreichen einer außergerichtlichen Lösung: Gemeinsame Entscheidung über Rechtsstreit.

4. Gesetzliche Versicherungen nach dem SGB
➔ Wenn versicherungsvertragliche Ansprüche wegen Arbeitsunfähigkeit / Berufsunfähigkeit / Invalidität in Frage stehen, können zugleich Ansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) / Rentenversicherung (SGB VI) / Unfallversicherung (SGB VII) in Betracht kommen.

➔ Auch in diesen Bereichen werden die Ansprüche der Versicherten anwaltlich von hier vertreten, je nachdem entweder für sich genommen oder neben den zivilrechtlichen versicherungsvertraglichen Ansprüchen.

5. Haftpflichtrecht
Haftungsrechtlich relevante Verursachung einer Krankheit oder Verletzung sowie daraus bestehender Nachteile und Schäden durch einen anderen, beispielsweise bei einem fremdverursachten Unfall oder durch einen Arztfehler.
Ist die Schadensverursachung Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung, können Ersatzansprüche auch im Rahmen des Strafverfahrens geltend gemacht werden, im sogenannten Nebenklageverfahren oder im sogenannten Adhäsionsverfahren; auch darin wird von hier anwaltliche Unterstützung geleistet.

Neben der Verfolgung von Haftpflichtansprüchen werden von hier auch Fälle vertreten, in denen es um die Abwehr unberechtigter Haftpflichtansprüche geht.

 

III. Weitere Rechtsgebiete RA Dr. jur. Thomas Richter:

➔ Anwaltlich vertreten wird auch in versicherungsrechtlichen Sachen und Haftpflichtfällen ohne medizinischen Einschlag, etwa Anspruchsverfolgung in der Sachversicherung.

➔ Straßenverkehrsrecht und Verkehrsstrafrecht (Verteidigung in Verkehrsstraf- und -bußgeldsachen) sind ebenfalls Gegenstände hiesiger Tätigkeit.

➔ Anwaltlich vertreten wird von hier auch in Fällen privater und gesetzlicher Pflegeversicherung.

➔ Auch das Erbrecht hat hier seinen Platz.

➔ Im Übrigen muss die Möglichkeit einer anwaltlichen Vertretung miteinander besprochen werden. Das gilt beispielsweise auch für Konstellationen aus dem Familienrecht, etwa Aufenthaltsbestimmungsrecht und Personensorge für das Kind bei Getrenntleben oder Scheidung der Eltern.

➔ Nach 25 Jahren selbstständiger Anwaltstätigkeit ist kaum noch eine Konstellation in den „gängigen“ Rechtsgebieten denkbar, die anwaltlich nicht in den Griff zu bekommen wäre.

 

B. Autor Dr. jur. Thomas Richter

➔ „ Als – zuverlässiger – Beleg für eine fundierte rechtsanwaltliche Spezialisierung sprechen eigene stete und stets aktuelle Veröffentlichungen in dem Spezialgebiet für sich. “

Veröffentlichungen Dr. Thomas Richter

https://anwaltdrrichter.de/autor/

 

 

Versicherungsrecht-Autor Dr. Th. Richter – aktuell rezensiert durch Prof. Dr. Roland Rixecker

http://www.versr.de/rezension-private-berufsunfaehigkeitsversicherung/

 

C. Dozent Dr. jur. Thomas Richter

 

➔ „ Der unmittelbare Austausch mit einem fachkundigen Publikum ist mir Prüfstein, Gelegenheit zur Eigen-Reflektion sowie Quell für neue eigene Erkenntnisse und Einsichten “.

 

Dr. Th. Richter auf der Dozentenseite der Universität Hamburg/FB Versicherungsrecht

 

https://www.jura.uni-hamburg.de/studium/masterprogramme/versicherungsrecht/dozenten/richter-thomas.html

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