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Zweitbescheid

 Normen 

§ 51 VwVfG

 Information 

Erneute sachliche Entscheidung über denselben Sachverhalt.

Allgemein:

Der Zweitbescheid ist die Entscheidung der Behörde nachdem diese das Verfahren wieder aufgenommen hat.

Der im Widerspruchsverfahren erlassene Abhilfebescheid ist ein Unterfall des Zweitbescheides.

Abgrenzung:

Der Zweitbescheid ist von dem wiederholenden Verwaltungsakt abzugrenzen, der ohne eine erneute Sachentscheidung ergeht und die Erstentscheidung lediglich wiederholt.

Rechtsfolge:

Der Zweitbescheid kann selbstständig angefochten werden.

 Siehe auch 

Verwaltungsakt - Regelung

Wiederaufgreifen des Verfahrens