Rechtswörterbuch

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Zwangsmittel - Androhung

 Normen 

§ 13 VwVG

Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder.

 Information 

Formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Einsetzung eines öffentlich-rechtlichen Zwangsmittels.

Die Androhung des Zwangsmittels stellt die erste von drei Stufen des Verwaltungszwanges zur Vollstreckung einer Handlung, Duldung oder eines Unterlassens dar.

Die Androhung kann mit dem ihr zu Grunde liegenden Verwaltungsakt verbunden werden, sie muss es aber nicht. Geht sie dem Adressaten in einem gesondertem Schriftstück zu, stellt die Androhung selbst einen Verwaltungsakt dar.

Die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel ist nach den Vollstreckungsgesetzen einiger Bundesländer zulässig, nach anderen unzulässig.

1. Inhalt:

Das angedrohte Zwangsmittel muss konkret bestimmt sein. Die Höhe des Zwangsgeldes muss genannt werden. Wird die Ersatzvornahme angedroht, muss die Androhung einen Kostenvoranschlag enthalten.
Auch der unmittelbare Zwang kann nicht pauschal angedroht werden. Es muss das einzusetzende Mittel genannt werden, es sei denn, dass durch die Nennung des Mittels das Ziel des Verwaltungszwanges vereitelt werden könnte.

In der Androhung muss eine Frist genannt sein, innerhalb derer der Adressat die geforderte Handlung auszuführen hat bzw. eine Handlung dulden oder unterlassen muss. Die Frist darf nicht zu kurz bemessen sein. Die Ausführung der Handlung (der Duldung, des Unterlassens) muss für den Adressaten während dieses Zeitraums zumutbar sein.

2. Form:

Die Androhung muss dem Adressaten schriftlich zugehen. Gemäß § 13 Abs. 7 VwVG ist das Schriftstück zuzustellen.

3. Rechtsnachfolger:

Die Androhung muss im Fall der Rechtsnachfolge gegenüber dem Rechtsnachfolger wiederholt werden, auch wenn sie dem ursprünglichem Adressaten bereits zugestellt worden war.

 Siehe auch 

Beitreibung

Ersatzvornahme

Ersatzzwangshaft

Sofortvollzug

Unmittelbarer Zwang

Verwaltungsvollstreckung - Rechtsschutz

Verwaltungszwang

Vollstreckungstitel - Verwaltungsrecht

Zustellung im Verwaltungsrecht

Zwangsgeld

Zwangsmittel - Anwendung

Zwangsmittel - Festsetzung

BVerwG 02.12.1988 - 4 C 16/85

BVerwG 19.07.1989 - 8 C 79/87 (Entbehrlichkeit der Androhung)

BVerwG 26.06.1997 - 1 A 10/95 (Bestimmtheit der Androhung)

Engelhard/App: Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz; Kommentar, 6. Auflage 2004