Rechtswörterbuch

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Zustellung im Verwaltungsrecht

 Normen 

VwZG

Zustellungsgesetze der einzelnen Bundesländer

 Information 

1. Allgemein

Aufgabe des Verwaltungszustellungsrechts ist die Regelung der förmlichen Zustellung eines Verwaltungsaktes oder einer anderen behördlichen Entscheidung. Ziel ist es, zur Beweissicherung sowohl den Zugang als auch den Zeitpunkt der Übergabe zu dokumentieren. Eine förmliche Zustellung ist immer dann durchzuführen, wenn dies in dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder anderen Gesetzen genannten ausdrücklich gefordert wird. Rechtsgrundlage ist das Verwaltungszustellungsgesetz.

Das Verwaltungszustellungsrecht orientiert sich an dem Zustellungsrecht des Zivilprozessrechts. Viele der in der ZPO geregelten Vorschriften sind inhaltsgleich übernommen bzw. es wird auf sie verwiesen. Unterschiede bestehen, wenn die Eigenart des Verwaltungsverfahrens dies erfordert.

Beispiele für zustellungspflichtige Verwaltungsakte sind der Widerspruchsbescheid gemäß § 73 Abs. 3 VwGO und der Vollstreckungsbescheid gemäß § 699 Abs. 4 ZPO.

Rechtliche Grundlage der Zustellung ist für Bundesbehörden das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG), für Landesbehörden das Landeszustellungsgesetz des Bundeslandes. Die Landeszustellungsgesetze der Länder sind inhaltlich eng an das Verwaltungszustellungsgesetz angelehnt bzw. entsprechen ihm teilweise gänzlich.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist die Zustellung des Widerspruchsbescheides, dessen Zustellung sich gemäß §§ 73, 56 VwGO immer nach dem Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes richtet.

Der in § 1 VwZG geregelte Anwendungsbereich des Gesetzes erstreckt sich bei juristischen Personen auf Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Es bestehen nach dem Verwaltungszustellungsgesetz folgende Zustellungsformen:

  • Zustellung durch die Post

    • mittels Zustellungsurkunde

    • mittels eingeschriebenen Brief

  • Zustellung durch die Behörde

  • Öffentliche Zustellung

  • Zustellungen in das Ausland

2. Zustellung durch die Post

Die Zustellung durch die Post kann u.a. in der Form der Zustellungsurkunde gemäß § 3 VwZG oder des eingeschriebenen Briefes gemäß § 4 VwZG erfolgen.

Die in § 4 VwZG geregelte Möglichkeit der Zustellung durch Einschreiben ist auf das Einschreiben durch Übergabe und das Einschreiben mit Rückschein beschränkt. Die Zustellung durch Einschreiben erfasst neben der Versendung von Briefen auch andere Dokumente bzw. Päckchen.

2.1 Zustellungsurkunde

Wird der Adressat durch den Postbeamten nicht persönlich angetroffen, kann dieser den Brief bestimmten Dritten übergeben (§ 178 ZPO) oder bei dem nächsten Postamt etc. niederlegen (§ 182 ZPO). Dies wird Ersatzzustellung genannt.

Als empfangsbevollmächtigte Dritte werden Familienangehörige des Adressaten (auch Lebensgefährte und Pflegekinder) oder Hauspersonal angesehen. Kann das Schriftstück auch an diese nicht zugestellt werden, ist die Zustellung an den im selben Haus wohnenden Hauswirt oder Vermieter, nicht aber an deren Familienangehörige oder Nachbarn zulässig.

Die Zustellungsurkunde beweist sowohl den Zugang des Schriftstücks als auch dessen Inhalt (§ 418 ZPO).

2.2 Eingeschriebener Brief

Die Versendung des Schriftstücks als eingeschriebenen Brief beweist die Absendung, nicht jedoch den tatsächlichen Zugang des Schriftstücks. Bei der Versendung als Einschreiben mit Rückschein ist der Zugang grundsätzlich bewiesen. Will der Empfänger den Zugang des Schriftstücks weiterhin bestreiten, muss er beweisen, dass das ihm zugegangene Schriftstück einen anderen Inhalt aufwies.

Der Zugang wird am dritten Tag nach der Abgabe fingiert. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang zu beweisen.

3. Zustellung durch die Behörde

Bei der in §§ 5, 5a VwZG geregelten Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis sind zwei Formen zu unterscheiden:

  1. a)

    Persönliche Übergabe:

    Dabei ist das Dokument in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben. Die offene Übergabe ist nur zulässig, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Empfängers betroffen sind. Das Dokument ist dabei unter Angabe des Datums von dem Empfänger zu unterschreiben.

    Zur Nachtzeit, an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf nur mit Erlaubnis des Behördenleiters zugestellt werden. Als Nachtzeit gilt gemäß § 5 Abs. 3 VwZG die Zeit von 21.00 - 6.00 Uhr.

  2. b)

    Elektronische Übermittlung:

    Die elektronische Zustellung ist allgemein in § 5 Abs. 4 und 5 VwZG geregelt: Danach können elektronische Dokumente elektronisch zugestellt werden. Voraussetzungen sind, dass der Empfänger einen entsprechenden Zugang eröffnet und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Allein durch die Angabe der E-Mail-Adresse auf dem Briefkopf wird jedoch nicht die Zugangseröffnung gesehen. Erforderlich ist vielmehr eine eindeutige Erklärung des Adressaten zum Empfang von elektronischen Dokumenten.

    Zudem kann seit Mai 2011 die elektronische Zustellung gemäß § 5a VwZG auch über einen De-Mail-Dienst erfolgen.

    Bei der Zustellung über De-Mail-Dienste wird eine beweissichere elektronische Abholbestätigung eingeführt, die der akkreditierte Diensteanbieter des Empfängers elektronisch erzeugt. Dadurch werden bei der elektronischen Zustellung die Beweismöglichkeiten über den Zugang bzw. die Möglichkeit der Kenntnisnahme erheblich verbessert.

    Die Abholbestätigung kann gemäß § 5 Abs. 9 De-Mail-Gesetz von der Behörde verlangt werden.

    Der Nachweis der nicht erfolgten oder der verspäteten Zustellung kann nicht mehr durch Glaubhaftmachung, sondern nur durch einen Vollbeweis seitens des Adressaten erfolgen. Damit übernimmt der Empfänger in Fällen, in denen das Verwaltungsverfahren auf sein Verlangen elektronisch abgewickelt werden muss, die Beweislast für den Nichtzugang oder verspäteten Zugang des elektronischen Dokuments.

4. Zustellung an den Rechtsanwalt bzw. Bevollmächtigten

Das Bundesverwaltungsgericht hat die direkte Zustellung eines Bescheides an die Gemeinde für rechtskonform gehalten, obwohl die Gemeinde in dem Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten war. Dieser hatte jedoch keine schriftliche Vollmacht eingereicht.

"Dass der Beklagte zuvor mit dem Bevollmächtigten der Klägerin korrespondiert und ihm Akteneinsicht gewährt hatte, reduzierte sein Ermessen nicht auf eine Bekanntgabe an ihn. Die Ermessensgrenze des Willkürverbots wäre überschritten, wenn der Beklagte Verwaltungsakte bislang stets dem Bevollmächtigten gegenüber bekanntgegeben hätte und während des Verfahrens ohne sachlichen Grund zu einer Bekanntgabe unmittelbar an die Klägerin übergegangen wäre (BVerwG 21.09.2022 - 8 C 12/21).

Hintergrund ist § 7 VwZG: Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. 

5. Zustellung in das Ausland

Die Vorschrift des § 9 VwZG über eine Zustellung in das Ausland entsprechen den §§ 183 f. ZPO des Zivilprozessrechts. Möglich ist auch die elektronische Zustellung in das Ausland.

6. Öffentliche Zustellung

Die in § 10 VwZG geregelte öffentlichen Zustellung ist als letzte Möglichkeit zulässig, wenn

  • der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Bevollmächtigten nicht möglich ist

    oder

  • eine Zustellung in das Ausland keinen Erfolg verspricht.

Neben der öffentlichen Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der durch die Behörde im Allgemeinen bestimmten Stelle kann die Veröffentlichung auch im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger erfolgen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird nicht das gesamte zuzustellende Dokument veröffentlicht, sondern nur die Bezeichnung der beteiligten Parteien und die Stelle, in der das Dokument eingesehen werden kann.

 Siehe auch 

Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes

Ersatzzustellung

BVerwG 21.11.2007 - 1 B 162/06 (Zustellung gegen Empfangsbekenntnis: Gegenbeweis der Unrichtigkeit des angegebenen Datums)

BVerwG 04.10.1999 - 6 C 31/98 (Übergabe einer beglaubigten Abschrift)

BVerwG 25.04.1994 - 1 B 69/94 (Unbekannter Aufenthaltsort des Adressaten)

BVerwG 29.06.1990 - 8 C 22/89 (Schuldhafte Vereitelung der Zustellung)

BFH 03.02.2004 - VII R 30/02 (Zustellung auch an den Betroffenen wirksam, wenn Bevollmächtigter Vollmacht nicht vorgelegt hat)

Gärditz: VwGO. Kommentar; 3. Auflage 2024

Jordans: Die Zustellung an Zustellungsbevollmächtigte gem. § 171 ZPO; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 2008, 1198

Kugele: VwVfG mit VwVG und VwZG. Kommentar; 1. Auflage 2014

Kremer: Neuerliche Reform des Verwaltungszustellungsrechts des Bundes; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2006, 332