Zuständigkeit - instanziell
Gesetzlich nicht allgemein geregelt.
Zuordnung der Zuständigkeit zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe auf eine bestimmte Hierarchieebene des Verwaltungsträgers.
Die Behörden vieler Verwaltungsträger erstrecken sich vertikal auf verschiedeneHierarchieebenen.
Beispiel:
Mit der instanziellen Zuständigkeit wird die öffentliche Aufgabe einer Hierarchieebene zugeordnet.
Die instanzielle Zuständigkeit ist nicht allgemein geregelt. Die Zuordnung ist in den einzelnen Gesetzen zu finden.
War die handelnde Behörde instanziell nicht zuständig, führt dies grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes (Verwaltungsakt - fehlerhafter), da die instanzielle Zuständigkeit eine Voraussetzung der formellen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts ist. Lediglich bei Gefahr im Verzug ist ausnahmsweise auch eine andere Behörde zur Aufgabenerfüllung berechtigt.
Obermayer/Funke-Kaiser: Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz; 4. Auflage 2013