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Zusammenveranlagung

 Normen 

§§ 26 - 26b, 32a EStG

R 26b EStR 2005

 Information 

1. Einführung

Die Zusammenveranlagung ist eine steuerliche Wahlmöglichkeit von Verheirateten bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Beginn der Eheschließung, auch Gemeinsame Veranlagung oder Splittingtarif genannt. Die Zusammenveranlagung ist die Ausnahme von der grundsätzlich steuerlichen Einzelveranlagung natürlicher Personen. Für beide Ehegatten wird bei der Zusammenveranlagung nur ein Steuerbescheid erlassen.

Es bestehen vier Varianten (Einzelveranlagung mit Grundtarif, Verwitweten-Splitting oder "Sonder-Splitting" im Trennungsjahr, Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting).

Die Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif anstelle einer Besteuerung nach dem Splittingtarif ist verfassungsgemäß (BFH 29.09.2016 - III R 62/13).

2. Einzelveranlagung

Mit der in § 26a EStG geregelten Einzelveranlagung für Ehegatten können sich Ehegatten aus steuerlichen oder außersteuerlichen Gründen für die Einzelbesteuerung entscheiden. Die Einzelveranlagung ist an die Stelle der getrennten Veranlagung getreten.

Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastung und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG (die bei Zusammenveranlagung den Ehegatten gemeinsam zugerechnet werden) werden den Ehegatten jeweils zu Hälfte zugerechnet.

Die Ehegatten können aber auch übereinstimmend eine Zurechnung entsprechend der tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung (Prinzip der Individualbesteuerung) beantragen. Lediglich die vorherige Möglichkeit der freien steueroptimalen Zuordnung bestimmter Kosten ist entfallen.

Beim Abzug außergewöhnlicher Belastungen für einzeln veranlagte Ehegatten wird nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/5125) die zumutbare Belastung nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte eines jeden Ehegatten bestimmt und nicht wie bei der getrennten Veranlagung nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten. Dies entspricht dem Prinzip der Individualbesteuerung.

3. Zusammenveranlagung

3.1 Voraussetzungen

Ehegatten können bei Vorliegen der in § 26 EStG aufgeführten Voraussetzungen zwischen der Einzelveranlagung und der Zusammenveranlagung wählen.

Die Zusammenveranlagung ist nur möglich, wenn beide Partner zustimmen. Fehlt es an einer eindeutigen Willensäußerung eines Ehegatten, ist jedoch gemäß § 26 Abs. 3 EStG von der Finanzbehörde der Wunsch nach einer Zusammenveranlagung zu unterstellen.

Die Zusammenveranlagung hat folgende Voraussetzungen, die für beide Ehegatten zumindest an einem Tag des der Einkommensteuerveranlagung zugrunde liegenden Kalenderjahres vorgelegen haben müssen:

  • Gültige Ehe.

  • Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht.

  • Kein dauerndes Getrenntleben.

    Der Begriff des Getrenntlebens im Steuerrecht unterscheidet sich von dem Begriff des Getrenntlebens im Familienrecht. Nach den für die Finanzverwaltung geltenden Richtlinien ist die räumliche, auf Dauer angelegte Trennung der Parteien ausschlaggebend. Ein kürzerer Versöhnungsversuch berechtigt im Steuerrecht zur Zusammenveranlagung der Eheleute in dem Jahr des Versöhnungsversuches.

    Aus steuerlichen Gesichtspunkten ist es daher ratsam, eine Ehe am 31. Dezember eines Jahres zu schließen und sich am 1. Januar eines Jahres zu trennen.

3.2 Wirkungen

Bei der Zusammenveranlagung werden die gemeinsamen Einkommen der Eheleute zunächst getrennt ermittelt, anschließend zusammengerechnet und dann halbiert (Ehegattensplitting). Der Jahressteuerbetrag beträgt dann das Zweifache des Steuerbetrages, der sich für die Hälfte des gemeinsam zu versteuernden Einkommens ergibt. Die Zusammenveranlagung ist daher insbesondere für Ehepaare mit unterschiedlich hohen Einkommen interessant.

Die Ehegatten sind Gesamtschuldner der Steuerlast, aber nicht Gesamtgläubiger der Steuerrückerstattung. Der den Ehegatten zustehende Anteil an der Steuerrückerstattung bestimmt sich nach dem Urteil BGH 31.05.2006 - XII ZR 111/03 im Innenverhältnis unter entsprechender Anwendung des § 270 AO nach dem Verhältnis der Beträge, die sich bei getrennter Veranlagung ergeben hätten.

Vereinbarungen, die eine unterschiedliche Verteilung der Rückerstattung oder Nachzahlung regeln, z.B. eine hälftige Aufteilung, sind zulässig.

Nach dem Urteil BFH 15.11.2005 - VII R 16/05 ist bei der Einkommensteuer-Vorauszahlung für zusammenveranlagte Eheleute davon auszugehen, dass der zahlende Ehepartner auch die Schuld des anderen begleichen will. Im Falle einer Überzahlung sind beide Ehegatten erstattungsberechtigt. Der Erstattungsbetrag ist zwischen ihnen hälftig aufzuteilen.

3.3 In verschiedenen EU-Ländern lebende Ehepartner

Im Rahmen der Voraussetzung der unbeschränkten Steuerpflicht beider Ehegatten hatte der Bundesfinanzhof mit der Entscheidung BFH 28.06.2005 - I R 114/04 dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Verwehrung der Zusammenveranlagung von in verschiedenen EU-Staaten lebenden Ehegatten einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit darstellt. Der Europäische Gerichtshof hat diese Frage mit der Entscheidung EuGH 25.01.2007 - C 329/05 bejaht. Danach kann nunmehr auch ein deutscher Steuerpflichtiger mit einem in einem anderen Mitgliedsland der Europäischen Union lebenden Ehepartner bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen gemeinsam zur Steuer veranlagt werden.

4. Pflicht zur Zusammenveranlagung

Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus dem Wesen der Ehe für beide Ehegatten die - aus § 1353 Abs. 1 BGB abzuleitende - Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist. Ein Ehegatte ist daher dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird.

Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass ein Ehegatte die Zustimmung zur Zusammenveranlagung nicht verlangen kann, wenn der andere dadurch einer zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird. Dabei muss es sich aber um eine Belastung handeln, die der andere nach den gegebenen Umständen im Innenverhältnis nicht zu tragen hat, denn nur dann werden seine berechtigten eigenen Interessen verletzt (BGH 18.11.2009 - XII ZR 173/06).

Nach dem Urteil BGH 03.11.2004 - XII ZR 128/02 ist ein Ehegatte auch dann verpflichtet, dem Antrag auf Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn es zweifelhaft erscheint, ob die Voraussetzungen des § 26 EStG vorliegen. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn eine gemeinsame Veranlagung zweifelsfrei nicht in Betracht kommt.

Aber: Nach der Entscheidung OLG Bremen 30.03.2011 - 5 UF 6/11 kann "die Zustimmung eines Ehegatten zur gemeinsamen Einkommenssteuerveranlagung nicht von einem Ausgleich der dadurch ausgelösten steuerlichen Nachteile des zustimmenden Ehegatten abhängig gemacht werden, soweit die steuerrechtlichen Verhältnisse durch die ehelichen Lebensverhältnisse familienrechtlich überlagert wurden. (...) Dies gilt vielmehr auch, wenn die günstigere Steuerklasse des Unterhaltspflichtigen im Rahmen eines Trennungsunterhaltsverfahrens bei der Berechnung seines Einkommens zugrunde gelegt wird und so zu einem höheren Unterhaltsanspruch des zustimmungspflichtigen Ehegatten führt."

Durch die unberechtigte Verweigerung der Zustimmung macht sich der betreffende Ehegatte schadensersatzpflichtig.

Die Zusammenveranlagung kann gemäß § 894 ZPO vollstreckt werden.

5. Steuervollstreckung

Wird bei zusammenveranlagten Eheleuten gegen einen Partner wegen rückständiger Steuern vollstreckt, so kann gemäß § 268 AO der andere Ehepartner beantragen, dass die Vollstreckung auf den Betrag beschränkt wird, der sich bei einer getrennten Veranlagung für den Ehepartner ergeben würde.

 Siehe auch 

Einkommensteuer

Einkommensteuerveranlagung

Unterhalt - nachehelicher

BGH 24.05.2007 - IX ZR 8/06 (Entscheidung des Insolvenzverwalters bei Insolvenz eines Ehegatten)

BGH 03.08.2005 - XI R 76/03 (Höhe des Spendenabzugs)

BFH 17.01.2008 - VI R 45/04 (Steuervollstreckung und Tod eines Ehegatten)

BFH 24.07.1996 - I R 62/95

BFH 15.03.1995 - I R 85/94

BFH 27.09.1990 - I R 181/87

BFH 30.11.1990 - III R 195/86

Arens: Zusammenveranlagung - Voraussetzungen, Zustimmungspflicht und Muster einer Zustimmungsklage; Der Familienrechtsberater - FamRB 2004, 124

Christ: Zusammenveranlagung gegen den Willen eines Ehegatten; Der Familienrechtsberater - FamRB 2003, 343

Schelling: Zusammenveranlagung: Schuldner der Hinterziehungszinsen bei Steuerhinterziehung durch den Ehegatten; Praxis Steuerstrafrecht - PStR 2009, 256

Tiedtke: Mitwirkungspflichten der Ehegatten an der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer und ihre Durchsetzung; Familie - Partnerschaft - Recht - FPR 2003, 400

Tiedtke/Szczesny: Familienrechtliche Einschränkungen der steuerrechtlich bestehenden Möglichkeit, die getrennte Veranlagung frei zu währen; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ 2011, 425