Rechtswörterbuch

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Zusage

 Normen 

§ 38 VwVfG

§ 34 SGB X

§§ 204 ff. AO

 Information 

Bindendes Versprechen einer Behörde.

In § 38 VwVfG werden die Zusage und die Zusicherung geregelt: Die Zusicherung ist ein Unterfall der Zusage.

Die Zusage ist das verbindliche Versprechen einer Behörde, eine bestimmte Verwaltungsmaßnahme vorzunehmen oder zu unterlassen.

Bei einer Zusicherung besteht die Verwaltungsmaßnahme darin, einen Verwaltungsakt vorzunehmen oder zu unterlassen.

Die Zusage selbst ist im Verwaltungsverfahrensrecht nicht geregelt. Die sich auf die Zusicherung beziehenden Vorschriften sind aber auch für die Zusage anzuwenden.

Zusicherung und Zusage stellen selbst keine Verwaltungsakte dar.

1. Voraussetzungen:

Eine wirksame Zusicherung hat folgende Voraussetzungen:

  • Die Erklärung der Behörde ist verbindlich.

  • Die Zusicherung wurde von der zuständigen Behörde abgegeben.

  • Das Versprechen ist schriftlich erteilt.

§ 38 Abs. 2 VwVfG erklärt bestimmte Vorschriften des Verwaltungsaktes auch auf die Zusicherung für anwendbar.

2. Abgrenzung:

Zu unterscheiden ist die Zusage von der Auskunft, bei der es sich um eine unverbindliche Erteilung von Informationen handelt. Weitergehend als die Zusicherung ist die Teilregelung, die den Erlass eines Verwaltungsakts nicht nur verbindlich verspricht, sondern bereits ein endgültiger, wenn auch inhaltlich beschränkter Verwaltungsakt ist.

3. Form:

Die Zusicherung unterliegt abgesehen von der Schriftform keinen weiteren Formerfordernissen. Die Schriftform ist zur Wirksamkeit der Zusicherung auch dann ausreichend, wenn für den aufgrund der Zusicherung zu erlassenden Verwaltungsakt eine besondere Form (z.B. Übergabe der Ernennungsurkunde) vorgeschrieben ist.

4. Entfallen der Bindung

Ändert sich nach der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Zusicherung nicht mehr hätte erteilt werden dürfen oder nicht erteilt worden wäre, so entfällt die Bindung der Behörde an die Zusicherung.

Voraussetzung des Entfallens der Bindungswirkung in dem Fall, dass die Behörde die Zusicherung nicht gegeben hätte (hypothetische Entscheidung der Behörde) ist jedoch, dass die geänderte Sach- oder Rechtslage zur Geschäftsgrundlage der Zusicherung geworden ist. Insofern kann auf die zivilrechtliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Hätte die Zusicherung nicht erteilt werden dürfen, so ist die hypothetische Entscheidung der Behörde nicht mehr zu prüfen.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen kommt es zu einem automatischen Entfallen der Bindung, eine Entscheidung der Behörde ist nicht möglich. Jedoch ist der Betroffene über das Entfallen der Bindungswirkung zu informieren.

Der Betroffene hat bei Vorliegen der Voraussetzungen in entsprechender Anwendung der §§ 48 Abs. 3, 49 Abs. 6 VwVfG einen Anspruch auf Ersatz seines Vertrauensschadens.

Keine Änderung der Sach- und Rechtslage liegt vor, wenn die Behörde ihre Entscheidung auf Grund der Annahme unrichtiger tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen getroffen hat. In diesen Fällen kann die Entscheidung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Grundsätzen der Rücknahme oder dem Widerruf eines Verwaltungsaktes aufgehoben werden.

 Siehe auch 

Verwaltungsakt

Teilregelung

BVerwG 26.05.2003 - 8 B 73/03 (Schriftform bei gerichtlichem Protokoll)

BVerwG 22.01.1998 - 2 C 8/97 (Zusage auf Beamtenstellung)

BVerwG 25.01.1995 - 11 C 29/93 (Bindung an Zusicherung)

BVerwG 07.02.1986 - 4 C 28/84 (Abgrenzung Zusage)

Guckelberger: Behördliche Zusicherungen und Zusagen; DÖV (Die öffentliche Verwaltung) 2004, 357