Rechtswörterbuch

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Zahlungsdienste

 Normen 

§ 675c - 676c BGB

RL 2015/2366

 Information 

1. Zahlungsdienstevertrag allgemein

Der Zahlungsdienstevertrag ist eine Sonderform des Geschäftsbesorgungsvertrags. Rechtsgrundlage sind die §§ 675c - 676c BGB. Unterschieden wird zwischen dem Einzelzahlungsvertrag (§ 675f Absatz 1 BGB) und dem Rahmenvertrag (§ 675f Absatz 2 BGB):

  • § 675f Absatz 1 BGB regelt die Primärpflicht des Zahlungsdienstleisters bei einem Zahlungsdienstevertrag, nämlich die Ausführung eines Zahlungsvorgangs und zwar unabhängig davon, ob er als Einzelzahlungsvertrag (Absatz 1) oder Rahmenvertrag (Absatz 2) vorliegt.

  • In Ergänzung zum Einzelzahlungsvertrag regelt § 675f Absatz 2 BGB den Begriff des Zahlungsdiensterahmenvertrags. Nach diesem Vertrag ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, einzelne Zahlungsvorgänge auszuführen sowie ein auf den Namen des Zahlungsdienstenutzers laufendes Zahlungskonto zu führen.

Der Begriff des Zahlungskontos umfasst auch Girokonten. Bestehende Girokontoverträge oder ähnliche Rahmenvereinbarungen, die die Ausführung von Zahlungsvorgängen zum Gegenstand haben, sind als Zahlungsdiensterahmenverträge einzuordnen. Eine weitere Unterform des Zahlungskontos ist das Basiskonto.

2. Ausführung von Zahlungsvorgängen

Ein Zahlungsauftrag ist nach § 675n BGB wirksam, wenn er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers zugegangen ist. Dies ist der Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags. Der Zahlungsauftrag kann dem Zahlungsdienstleister des Zahlers sowohl unmittelbar durch den Zahler als auch mittelbar über den Zahlungsempfänger zugehen.

Der BGH hat entschieden, dass der Zugang des Zahlungsauftrags nicht davon abhängig ist, dass es sich an diesem Tag um einen Geschäftstag des Bankinstituts handelt (BGH 19.03.2019 - XI ZR 280/17):

"Anders als das Berufungsgericht meint, schließen weder § 675n Abs. 1 Satz 2 BGB noch die Regelung in Abschnitt I. Nr. 4 Abs. 2 der Besonderen Bedingungen der Beklagten den Zugang des Zahlungsauftrags an einem Tag aus, der nicht Geschäftstag ist. Sowohl der tatsächliche Eingang in den Empfangsvorrichtungen des Zahlungsdienstleisters als auch ein Zugang nach den Grundsätzen des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB sind unabhängig davon zu bejahen, ob zu dem danach maßgeblichen Zeitpunkt auch eine Ausführung des Zahlungsauftrags erfolgen kann. Insbesondere die Möglichkeit der Kenntnisnahme setzt - was der vorliegende Fall zeigt - nicht den für die abschließende Bearbeitung des Bankgeschäfts erforderlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 675n Abs. 1 Satz 4 BGB voraus."

Für Zahlungsaufträge, die zu einem bestimmten Termin ausgeführt werden sollen, ist nicht ihr tatsächlicher Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers ausschlaggebend, sondern der vom Zahlungsdienstnutzer bestimmte Termin.

Die Ausführung eines Zahlungsauftrags kann von einem Zahlungsdienstleister abgelehnt werden (§ 675o BGB). In diesem Fall hat der jeweilige Zahlungsdienstleister seinen Zahlungsdienstnutzer hiervon unverzüglich, spätestens innerhalb der Fristen des § 675s BGB zu unterrichten. Unterrichten bedeutet nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11643), dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die Ablehnung grundsätzlich mitzuteilen hat. Nur wenn die Parteien anderes vereinbart haben, kann es ausreichen, dass der Zahlungsdienstleister die Ablehnungsunterrichtung zur Verfügung stellt, beispielsweise über den Kontoauszugsdrucker oder das Onlinebanking-Postfach. Für die Einhaltung der Frist muss es ausreichen, dass der Zahlungsdienstleister innerhalb der Frist alles in seiner Macht stehende unternommen hat, damit der Zahlungsdienstnutzer schnellstmöglich unterrichtet wird.

Der Zahlungsdienstleister des Zahlers darf bei Vorliegen eines Zahlungsdiensterahmenvertrags die Ausführung eines Zahlungsauftrags gemäß § 675o Absatz 2 BGB nicht ablehnen, wenn die vertraglich vereinbarten Ausführungsbedingungen erfüllt sind und die Ausführung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt.

3. Widerruf des Zahlungsauftrags durch den Auftraggeber

Nach seinem Eingang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers kann der Zahlungsauftrag gemäß § 675p Absatz 1 BGB nicht mehr widerrufen werden. Von diesem Grundsatz werden in den Fällen der Absätze 2 bis 4 Ausnahmen normiert.

4. Ausführungsfristen

§ 675s Absatz 1 BGB gibt die Frist vor, innerhalb welcher der Zahlungsdienstleister des Zahlers die Ausführung eines Zahlungsvorgangs bis zum Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers vorzunehmen hat. Er gilt für alle Arten von Zahlungsvorgängen, bei denen ein Zahlungsbetrag zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers (ggf. auch über zwischengeschaltete Institute) weitergeleitet wird, unabhängig davon, ob Zahler oder Zahlungsempfänger ein Zahlungskonto unterhalten oder nicht.

Danach müssen alle Zahlungsvorgänge bis zum Ende des folgenden Geschäftstags ausgeführt werden. Nur für beleggebundene und daher erst nach Umwandlung automatisiert zu verarbeitende Zahlungsvorgänge kann diese Frist nochmals um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden. Von diesen Fristen kann aufgrund vertraglicher Vereinbarung nur für Zahlungen innerhalb des EWR in einer anderen EWR-Währung als Euro abgewichen werden. In diesem Fall gilt Satz 2.

Die Ausführungsfrist beginnt mit dem Tag, an welchem der Zahlungsauftrag dem Zahlungsdienstleister des Zahlers zugeht. Der Zahlungsbetrag muss beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers innerhalb der Ausführungsfrist eingehen.

Absatz 2 verpflichtet den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers für Zahlungen, die vom oder über den Empfänger angestoßen werden (wie beispielsweise Lastschrift- oder Kreditkartenzahlungen), den Zahlungsauftrag innerhalb der mit dem Zahlungsempfänger vereinbarten Frist weiterzuleiten. Für Lastschriften muss die Weiterleitung jedenfalls so rechtzeitig erfolgen, dass die Verrechnung zwischen den beteiligten Zahlungsdienstleistern an dem zwischen Zahler und Empfänger vereinbarten Fälligkeitstag ermöglicht wird.

5. Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel

Gemäß § 270a BGB haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass der Zahlungsempfänger keine Entgelte für die Nutzung der dort genannten Zahlungsinstrumente sowie Zahlungsdienstleistungen verlangen kann. Der Abschluss einer solchen Entgeltvereinbarung wird dabei als Surcharging bezeichnet. Durch das Entgelt sollen in aller Regel die Kosten weitergegeben werden, die dadurch entstehen, dass dem Zahlungsempfänger für die Entgegennahme eines bargeldlosen Zahlungsmittels seinerseits Kosten gegenüber seinem Zahlungsdienstleister entstehen.

Art. 62 Abs. 4 der Zweiten Zahlungsdienste-Richtlinie verbietet das Surcharging in zwei Fällen: Zum einen ist ein Surcharging für die Nutzung von Zahlungskarten verboten, für die mit Kapitel II der MIF-Verordnung Interbankenentgelte festgelegt werden. Das schließt alle Debit- und Kreditkarten ein, die Verbrauchern von einem sogenannten Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren ausgestellt werden. Zum anderen sind Entgelte für Zahlungen durch Überweisung oder Lastschrift unzulässig, auf die die SEPA-Verordnung (Verordnung 260/2012) anwendbar ist.

Hinweis:

Zu weiteren Informationen siehe die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/11495), Seiten 145 ff.

6. Kündigung des Zahlungsdienstevertrags

Der Zahlungsdienstnutzer kann grundsätzlich gemäß § 675h BGB einen Zahlungsdiensterahmenvertrag fristlos kündigen. Hiervon abweichend kann vertraglich eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat vereinbart werden.

7. Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten

Der Inhalt der RL 2015/2366 (Zweite Zahlungsdiensterichtlinie) ist zum 13.01.2018 in das deutsche Recht umgesetzt worden. Dabei wurde das "Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG)" neu gefasst, die vormalige Version wurde aufgehoben.

Ein wichtiges Ziel des Europäischen Gesetzgebers war nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/11495) u.a. die Neukonturierung des Anwendungsbereichs und der Ausnahmetatbestände der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Die Erfahrungen mit der Ersten Zahlungsdiensterichtlinie hatten gezeigt, dass es in diesem Bereich zu Marktverzerrungen und zum Unterlaufen eines "level playing field" kam.

Beim Anwendungsbereich entfällt das digitalisierte Zahlungsgeschäft nach dem vormaligen § 1 Abs. 2 Nr. 5 ZAG a.F. Der Tatbestand fällt allerdings nicht ersatzlos weg. Je nach Ausgestaltung der Dienstleistungen können diese nunmehr den Tatbestand einer der anderen Zahlungsdienste erfüllen (vgl. auch Art. 109 Abs. 5 der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie).

Das Zahlungsauthentifizierungsgeschäft nach dem vormaligen § 1 Abs. 2 Nr. 4 ZAG a.F. wird nunmehr als Ausgabe von Zahlungsinstrumenten und als Akquisitionsgeschäft fortgeführt und geschäftsneutral erweitert (vgl. Erwägungsgrund 10 der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie). Die Konkretisierung der Reichweite von Ausnahmen betrifft unter anderem die Vorschriften für Zahlungsinstrumente mit begrenzter Einsatzmöglichkeit und für bestimmte Zahlungsvorgänge durch Anbieter von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten, die bestimmte Schwellenwerte nicht überschreiten. Die Zahlungsdienstleister, die unter diese beiden Ausnahmen fallen, benötigen zwar keine Erlaubnis der BaFin, müssen ihr die Geschäfte aber melden.

Desweiteren werden so genannte "Zahlungsauslösedienstleister" und "Kontoinformationsdienstleister", die zuvor in einem aufsichtsrechtlichen Graubereich tätig waren, als weitere Zahlungsdienstleister im ZAG reguliert und erhalten damit über den Europäischen Pass einen EU-weiten Zugang zum Zahlungsverkehrsmarkt. Rein technische Dienstleister bleiben weiterhin erlaubnisfrei.

Hinweis:

Zu weiteren Informationen siehe die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/11495).

 Siehe auch 

Bank

Bankgeheimnis

Bankgeschäfte

Bargeldloser Zahlungsverkehr - Haftung

Basiskonto

Kontopfändungsschutz

Girovertrag

Zahlungskonto

Assies/Beule/Heise/Strube: Handbuch des Fachanwalts Bank- und Kapitalmarktrecht; 4. Auflage 2018

Derleder: Die vollharmonisierende Europäisierung des Rechts der Zahlungsdienste und des Verbraucherkredits; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 3195

Frings: Vereinheitlichung des elektronischen, bargeldlosen Zahlungsverkehrs in Europa. Das neue Recht der Zahlungsdienste; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2010, 1151

Laitenberger: Das Einzugsermächtigungslastschriftverfahren nach Umsetzung der Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 192