Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes
Verbindlichkeit eines Verwaltungsaktes.
Die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktesbeginnt mit der Bekanntgabe, sofern keine Nichtigkeit vorliegt. Unerheblich ist, ob der Verwaltungsakt rechtmäßig ist oder nicht. Auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist wirksam, bis er zurückgenommen, widerrufen oder aufgehoben ist.
Zu unterscheiden sind die äußere und die innere Wirksamkeit: Die äußere Wirksamkeit bezeichnet den Eintritt der formellen Folgen durch die Bekanntgabe, die innere Wirksamkeit bedeutet, dass der Verwaltungsakt die beabsichtigten Rechtsfolgen auslöst.
Rechtsfolgen der Wirksamkeit sind u.a.:
Verbindlichkeit des Inhalts des Verwaltungsaktes für den Adressaten
Lauf der Widerspruchsfrist
Bindung der Behörde sowie der Gerichte an den Inhalt des Verwaltungsaktes
Abzugrenzen ist die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes von der Bestandskraft, die eintritt, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist.
Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes
Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes
Zustellung im Verwaltungsrecht
BFH 03.02.2004 - VII R 30/02 (Wirksamkeit bei Zustellung an den Betroffenen und nicht an den Bevollmächtigten)
BVerwG 06.06.1991 - 3 C 46/86