Rechtswörterbuch

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Wildschaden

 Normen 

§§ 29 ff. BJagdG

Jagdgesetze der Länder

 Information 

1. Allgemein

Durch bestimmte Wildarten verursachter Schaden.

Der Eigentümer / die Jagdgenossenschaft / der Nutzungsausübungsberechtigte (Pächter) haften für Schäden an einem Grundstück, die durch bestimmte Wildarten verursacht wurden. Diese Schadensersatzpflicht kann auf den Jagdpächter übertragen werden, mehrere Pächter haften als Gesamtschuldner. Im Falle der Insolvenz oder sonstigen Zahlungsunfähigkeit des Jagdpächters bleibt es bei der Ersatzpflicht des Eigentümers / der Jagdgenossenschaft.

Beispiel:

Die Jagdgenossenschaft hat den gemeinschaftlichen Jagdbezirk an einen Jagdpächter verpachtet und auf diesen auch die Wildschadensersatzpflicht übertragen. Landwirt A hat sein Land an Landwirt B zur Bewirtschaftung verpachtet. Es kommt zu einem Wildschaden auf dem gepachteten Land. Der Jagdpächter kann nicht zahlen, die Vollstreckung bleibt erfolglos. Ausgleichspflichtig ist die Jagdgenossenschaft.

Die Ersatzpflicht besteht nur für Schäden, die durch Schalenwild, Kaninchen oder Fasanen verursacht wurden, es sei denn die Parteien haben die Ersatzpflicht vertraglich ausgeweitet. In Deutschland vorkommendes Schalenwild ist Rehwild, Damwild, Sikawild, Rotwild, Schwarzwild und Muffelwild.

Darüber hinaus besteht die Ersatzpflicht nur für Schäden an Flächen, die ordnungsgemäß landwirtschaftlich bewirtschaftet werden. Ist dies nicht gegeben (wird z.B. die Ernte verspätet eingefahren), kann dem Landwirt ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens vorgeworfen werden.

2. Verfahren

Scheitert eine Einigung über die Höhe des auszugleichenden Wildschadens, ist das förmliche Verfahren einzuleiten:

  1. a)

    Der Schaden ist innerhalb der gesetzlichen Frist anzumelden.

    Der Geschädigte hat den Schaden innerhalb einer Frist von einer Woche bei der zuständigen Gemeinde anzumelden (§ 34 BJagdG).

    Hinweis:

    In den Bundesländern bestehen z.T. abweichende Fristen. So ist der Schaden nach dem seit dem 28.05.2015 geltenden Landesjagdgesetz in NRW innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzumelden.

    Die Anmeldeobliegenheit bezieht sich auf einen Schaden, von dem der Berechtigte in der Wochenfrist Kenntnis erhalten hat oder bei Erfüllung seiner Kontrollobliegenheit hätte erhalten können. Schadensfall ist insoweit der durch das Eindringen von Schadwild in die landwirtschaftlich genutzten Flächen konkret entstandene Schaden. Ein zeitlich späterer Schaden ist nicht Gegenstand der Anmeldung, zumal es diesbezüglich zunächst ebenfalls der zeitnahen Ermittlung ihres Verursachers bedarf. Deshalb sind neue Schäden grundsätzlich zusätzlich der Behörde zu melden (BGH 05.05.2011 - III ZR 91/10).

    Hintergrund der kurzen Frist ist, dass bei der Feststellung der Schadensursache schnell vergängliche Merkmale wie Fährten, Spuren oder Geläuf, Losung oder Gestüber, Verbiss sowie Zahnabdrücke eine Rolle spielen und sich das äußere Bild rasch ändern kann.

    In der Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte wird regelmäßig davon ausgegangen, dass ein Landwirt normalerweise mindestens alle vier Wochen bzw. mindestens einmal im Monat seine Anpflanzungen auf Wildschäden zu kontrollieren hat. Nach der Rechtsprechung des BGH lassen sich keine starren, für alle Fallgestaltungen geltenden Fristen festlegen. Vielmehr ist es Aufgabe des Tatrichters, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Schadensträchtigkeit der jeweiligen Felder, zu bestimmen, ob der Geschädigte seine Kontrollobliegenheit erfüllt hat (BGH 15.04.2010 - III ZR 216/09).

    Die Beweislast für die Einhaltung der Frist trifft den Geschädigten.

  2. b)

    Die Gemeinde vereinbart einen Termin am Schadensort zur gütlichen Einigung. Auf Antrag der Parteien kann die Schadensermittlung bis zur Reife der landwirtschaftlichen Frucht aufgeschoben werden. Einigen sich die Parteien, wird dies in einer Niederschrift festgehalten, aus der später die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.

  3. c)

    Scheitert die Einigung, ist der Schaden bzw. die Schadensersatzpflicht des Ausgleichspflichtigen durch einen Schätzer festzusetzen, der von der unteren Jagdbehörde (Landkreis) bestellt wird.

  4. d)

    Das vom Schätzer erstellte Gutachten geht den Beteiligten als Vorbescheid zu, die dann innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung Klage beim Amtsgericht erheben können. Andernfalls wird der Vorbescheid rechtskräftig.

3. Höhe des zu ersetzenden Schadens

Die Höhe des zu ersetzenden Schadens richtet sich nach dem Wert, wie er sich zur Zeit der Ernte darstellen würde. Ersetzt wird nur Schaden am Grundstück, d.h. der Bewuchs, die Früchte (Getreide) und die Substanz. Zu ersetzen sind auch Schäden an abgeernteten, aber noch nicht eingefahrenen land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, es sei denn sie sollen dauerhaft auf dem Grundstück gelagert werden.

In der Praxis wird der häufigste Wildschaden durch Schwarzwild an Maisflächen oder Weizenfeldern verursacht. Sofern dieser in einer Biogasanlage verwertet wird, handelt es sich jedoch um eine gewerbliche und nicht um eine landwirtschaftliche Nutzung.

Das AG Plettenberg hat mit dem Urteil vom 15.12.2014 die Ersatzpflicht des Jagdpächters für Wildschäden an Maisflächen abgewiesen, die für die Biogasanlage genutzt wurden. Besonderheit des Falls war jedoch, dass sich nach dem Pachtvertrag die Wildschadensersatzpflicht auf nur auf landwirtschaftlich genutzte Grundstücke erstrecken sollte. Allerdings findet sich diese Formulierung in vielen (Formular-)Jagdpachtverträgen. Die landwirtschaftlich Nutzung ist bei einer Biogasanlage nicht der Fall - es handelt sich um eine gewerbliche Nutzung.

Die Umsatzsteuer ist gemäß § 249 BGB zu ersetzen, soweit sie tatsächlich angefallen ist.

4. Mitverschulden des Geschädigten

Der Geschädigte ist verpflichtet, sich im Rahmen der Zumutbarkeit um eine Schadensminderung / Schadensverhinderung zu bemühen bzw. Maßnahmen des Jagdpächters zu dulden. Verletzt er diese Pflichten, so kann der Wildschadensersatz wegen eines Mitverschuldens ausgeschlossen sein oder gemindert werden:

Der Eigentümer / Nutzungsberechtigte des Grundstücks ist verpflichtet, Maßnahmen des Jagdpächters zur Schadensminderung zu dulden bzw. ihm bei der Schadensabwehr behilflich zu sein.

Beispiel:

Anbringen eines Elektrozaunes oder Schneiden einer Schneise in ungewöhnlich große Maisfelder.

Mitverschulden liegt auch vor, wenn der Landwirt nach der Maisernte liegen gebliebene Maiskolben nicht von dem Feld absucht, sondern unterpflügt. Dadurch wird für Wildschweine ein erneuter Anreiz zum Aufsuchen der Flächen gegeben.

Aber nach der Entscheidung AG Detmold 03.05.2013 - 8 C 272/11 könnten durch ein solches "vollständiges Abräumen des Feldes per Hand" unverhältnismäßige Kosten entstehen.

5. Ausschluss des Schadensersatzes

Der Anspruch auf Ersatz des Wildschadens ist in den folgenden Fällen ausgeschlossen:

  • Der Ausgleichsberechtigte hat Schadensverhütungsmaßnahmen verhindert oder untersagt.

  • Der Schaden ist an den in § 32 Absatz 2 BJagdG aufgeführten Pflanzen oder Kulturen entstanden und der Geschädigte hat nicht die üblichen Schutzvorrichtungen angebracht, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen.

    • Gartenpflanzen:

      Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH verliert eine üblicherweise in Gärten und in der für Gärtnereien typischen Anbauweise gezogene Pflanze ihre Eigenschaft als Gartengewächs nicht dadurch, dass sie feldmäßig angebaut wird. Vielmehr ist es möglich, dass gewisse Pflanzen in der einen Gegend als Gartengewächse, in einer anderen Gegend als Feldpflanzen anzusehen sind und dass auch durch eine allgemeine Veränderung der Anbauweise (herkömmliches) "Gartengewächs zur Feldpflanze" werden kann.

      Zur Beantwortung der Frage, wann es sich um eine Gartenpflanze und wann um eine Feldpflanze handelt, sind die jeweils relevanten Umstände und Bezugsgrößen zu ermitteln und abzuwägen. Die Bedeutung und das Gewicht des feldmäßigen Anbaus der Pflanze als Teil der landwirtschaftlichen Erzeugung in der betroffenen Region können in der Größe der Anbaufläche, in Umsatz- und Ertragszahlen, in der Anzahl der hierfür eingesetzten Beschäftigten oder auch in dem Anteil an der Gesamtackerfläche bzw. der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche des Gebiets zum Ausdruck kommen (BGH 03.12.2009 - III ZR 139/09).

    • Forstkulturen:

      Erstaufforstungen in einem Jagdbezirk sind vom Wortlaut des Gesetzes nicht erfasst. Denn wird erstmals in einem Jagdbezirk eine Forstkultur angepflanzt und dadurch überhaupt erstmals ein Forstbestand geschaffen, existiert keine Hauptholzart, von der die neu eingebrachte Forstkultur abweichen kann (BGH 04.12.2014 - III ZR 61/14).

  • Der Schaden ist an anderen Rechtsgütern als der Substanz, den Pflanzen oder den Früchten des Grundstücks entstanden.

  • Der Schaden wurde durch eine nicht ausgleichspflichtige Wildart verursacht. Beispiel: Gänse, sofern die Ausgleichspflicht nicht vertraglich auf diese Wildart ausgeweitet wurde.

  • Der Schaden wurde nicht innerhalb der Frist angemeldet - siehe auch oben (BGH 15.04.2010 - III ZR 216/09).

  • Der Schaden wurde durch aus einem Gehege ausgebrochenes Wild verursacht.

  • Der Schaden hätte durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr gemindert werden können.

  • Der Schaden ist in einem befriedeten Bezirk eingetreten (BGH 04.03.2010 - III ZR 233/09).

  • Der Schaden wäre zu einem späteren Zeitpunkt, z.B. durch Überschwemmung, ohnehin eingetreten (Reserveursache).

Nicht selten kommt es vor, dass der Schaden durch ausgebrochenes Weidevieh verursacht wurde und der Geschädigte einen Ausgleich als Wildschaden verlangt.

 Siehe auch 

Abschussregelung

Befriedeter Bezirk

Berufsjäger

Jagd

Jagdaufseher

Jagdgenossenschaft

Jagdschaden

Jagdsteuer

Pacht - Agrarrecht

Verkehrsunfall - Wild

BGH 22.07.2004 - III ZR 359/03 (Wildschaden für Spargelanbau)

BGH 30.11.2000 - III ZR 151/00 (Wildschadenspauschale)

BGH 08.10.1998 - III ZR 278/97 (Rückzahlung einer Wildschadenspauschale)

Leonhardt/Bauer/von Löwis of Menar: Wild- und Jagdschadenersatz; Loseblattwerk

Leonhardt: Jagdrecht; Kommentar; Loseblatt

Meyer-Ravenstein: Die Obliegenheit des Landwirts zur Kontrolle seiner Felder und zur Nachanmeldung von Wildschäden; Agrar- und Umweltrecht - AuUR 2011, 8

Meyer-Ravenstein: Ersatz von Wildschäden an befriedeten Bezirken; Agrar- und Umweltrecht - AuUR 2010, 195

Thies: Pauschalierende Wildschadensersatzklauseln im Lichte des AGBGB; Agrarrecht - AgrarR 2000, 177