Rechtswörterbuch

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Wildfolge

 Normen 

§ 22a BJagdG

Jagdgesetze der Länder

 Information 

Verfolgung von krankgeschossenem Wild in fremdem Jagdrevier.

Voraussetzung der Zulässigkeit einer Wildfolge ist gemäß § 22a BJagdG grundsätzlich die schriftliche Vereinbarung des das Wild Verfolgenden mit dem Jagdausübungsberechtigten des jeweiligen Reviers. Nähere Ausführungen sind in den Landesjagdgesetzen der Länder geregelt.

Danach besteht eine Verpflichtung zum Abschluss einer Wildfolgevereinbarung. Daneben werden gesetzliche Mindestvorgaben der Wildfolge vorgeschrieben, nach denen folgende Rechtslage besteht:

  • Legt sich das Stück Wild in Sichtweite der Jagdgrenze nieder, darf der Jäger das Wild vom ursprünglichen Jagdbezirk aus erlegen und anschließend am Erlegungsort versorgen. Der Jagdausübungsberechtigte ist danach unverzüglich zu benachrichtigen.

  • Ist das Stück Wild von der Grenze aus nicht sichtbar, so hat der Jäger unverzüglich den Jagdausübungsberechtigten des Nachbarreviers zu informieren und sich an der Nachsuche zu beteiligen.

Daneben bestehen in der einzelnen Ländern weitere, teilweise voneinander abweichende Regelungen. So ist z.B. ein anerkannter Schweißhundeführer in den meisten Bundesländern befugt, auch ohne Benachrichtigung/Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten die Nachsuche revierübergreifend auszuführen.

Eine zwischen den Jagdausübungsberechtigten abgeschlossene Wildfolgevereinbarung sollte folgende Sachverhalte berücksichtigen:

  • Das Wild ist in sichtbarer Entfernung, ein Fangschuss ist von der Reviergrenze aus möglich.

  • Das Wild ist in nichtsichtbarer Entfernung, sein Aufenthaltsort aber bekannt.

  • Das Wild ist in nichtsichtbarer Entfernung, sein Aufenthaltsort unbekannt.

  • Regelung bei der Durchführung einer Gesellschaftsjagd.

 Siehe auch 

Jagdaufseher

Jagdschein

Leonhardt/Bauer/von Löwis of Menar: Wild- und Jagdschadenersatz; Loseblattwerk

Leonhardt: Jagdrecht; Kommentar; Loseblatt

von Pückler: Probleme der Wildfolge; Natur und Recht - NuR 1987, 118