Rechtswörterbuch

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Wiederkauf

 Normen 

§§ 456 - 462 BGB

 Information 

Rückkauf der Kaufsache durch den ursprünglichen Verkäufer durch Erklärung gegenüber dem ursprünglichen Käufer.

Der Verkäufer kann mit dem Käufer ein Wiederkaufsrecht vereinbaren. Er ist dann berechtigt, die Kaufsache durch Erklärung gegenüber dem Käufer jederzeit innerhalb der vereinbarten oder der gesetzlichen Frist zurückzukaufen.

Die Ausübung des Wiederkaufsrechts auch 90 Jahre nach dem Abschluss des Kaufvertrages ist wirksam (BGH 29.10.2010 - V ZR 48/10).

Haben die Parteien keine Frist vereinbart, kann das Wiederkaufsrecht gemäß § 462 BGB bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von 30, bei anderen Kaufsachen nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Wiederkaufsvereinbarung ausgeübt werden.

Die Vereinbarung des Wiederkaufsrechts bedarf der Form des Kaufvertrages. Die spätere Erklärung, das Wiederkaufsrecht auszuüben, erfordert gemäß § 456 Abs. 1 S. 2 BGB nicht die für den Kaufvertrag bestimmte Form.

Haben die Parteien für den Wiederkauf keinen Kaufpreis vereinbart, so kann der Verkäufer die Kaufsache zu dem von ihm gezahlten Kaufpreis zurückkaufen.

Wird die Kaufsache vor der Ausübung des Wiederkaufrechts von dem Käufer anderweitig verkauft, kann der Verkäufer grundsätzlich nur Schadensersatzansprüche geltend machen.

 Siehe auch 

Kaufvertrag

Probe - Kauf auf

Probe - Kauf nach

Vorkaufsrecht

BGH 15.09.2000 - V ZR 420/98 (Aufklärungspflicht der Gemeinde als Inhaberin des Wiederkaufsrechts)

BGH 22.09.1994 - IX ZR 251/93 (Wiederkaufsrecht und Zwangsversteigerung)