Rechtswörterbuch

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Widerspruchsbefugnis

 Normen 

§ 42 VwGO

 Information 

Zulässigkeitsvoraussetzung des Widerspruchs.

Allgemein entspricht die Widerspruchsbefugnis der Klagebefugnis. Zusätzlich kann die Widerspruchsbefugnis aber analog § 42 Abs. 2 VwGO auch auf das Vorliegen einer Interessensverletzung durch eine zweckwidrige Entscheidung der Behörde gestützt werden.

Der Widerspruchsführer ist demnach widerspruchsbefugt, wenn er geltend machen kann, dass

  • er in seinen Rechten verletzt ist oder

  • er auf Grund der Zweckwidrigkeit der behördlichen Entscheidung in seinen Interessen verletzt ist.

 Siehe auch 

Widerspruch - Begründetheit

Widerspruchsform

Widerspruchsfrist

Widerspruch - Verwaltungsverfahren

Widerspruch - Wirkungen

Widerspruch - Zulässigkeit

Wiedereinsetzung im Widerspruchsverfahren