Rechtswörterbuch

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Werklieferungsvertrag

 Normen 

§ 650 BGB

§ 381 HGB

 Information 

Ein Werklieferungsvertrag ist gemäß § 650 BGB ein Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat.

Beispiel:

Lieferung von Briefpapier, auf das das vom Unternehmer erstellte Firmenlogo gedruckt wird.

Der Werklieferungsvertrag selbst ist nicht gesetzlich geregelt. Das Recht des Werklieferungsvertrages bestimmt sich gemäß § 650 BGB nach dem Kaufvertragsrecht mit folgenden Ausnahmen:

Maßgeblich ist, ob die Sachen im Zeitpunkt der Lieferung beweglich sind. Auch Verträge, die allein die Lieferung von herzustellenden Bau- oder Anlagenteilen zum Gegenstand haben, sind nach Kaufrecht zu beurteilen (BGH 23.07.2009 - VII ZR 151/08).

 Siehe auch 

Abnahme

Kaufvertrag

Mangelfolgeschaden

Positive Vertragsverletzung

Schadensersatz

Schuldrechtsreform

Werkvertrag - Allgemein

Werkvertrag - Gewährleistung und Schadensersatz

Mankowski: Werkvertragsrecht - Die Neuerungen durch § 651 BGB und der Abschied vom Werklieferungsvertrag; Monatsschrift für Deutes Recht - MDR 2003, 854

Schwenker: Endgültiger Abschied vom Werklieferungsvertrag. Anmerkung zu BGH, U. v. 23.07.2009 - VII ZR 151/08; Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht - - ZfBR 2009, 735