Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Wehrpflicht

 Normen 

§ 12a GG

SG

WPflG

USG

WBO

 Information 

1. Aktuelle Rechtslage

Als Ergebnis einer auf den verfassungsrechtlichen Auftrag der Bundeswehr bezogenen umfassenden Abwägung der Grundrechte der jungen Männer, sicherheits- und gesellschaftspolitischer Gesichtspunkte sowie wirtschafts- und allgemeinpolitischer Aspekte wurde die Bundeswehr neu ausgerichtet und die gesetzliche Verpflichtung zur Wehrdienstleistung nach dem Wehrpflichtgesetz außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls zum 01.07.2011 ausgesetzt:

Die §§ 3 - 53 WPflG gelten nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Gleichzeitig wurde ein freiwilliger Wehrdienst eingeführt, dessen Rechtsgrundlagen im Spannungs- oder Verteidigungsfall wiederum nicht gelten.

2. Freiwilliger Wehrdienst

Der freiwillige Wehrdienst ist als besonderes staatsbürgerliches Engagement nunmehr in den §§ 58b - 58h SG geregelt.

Hinweis:

Im April 2013 wurden die bisher im Wehrpflichtgesetz enthaltenen Regelungen zum freiwilligen Wehrdienst inhaltsgleich in die Systematik des Soldatengesetzes integriert.

Ziel war es, eine einheitliche Rechtsgrundlage für den Dienst in den Streitkräften im Frieden zu schaffen.

Der freiwillige Wehrdienst ist abzugrenzen von dem Dienst der Berufssoldaten sowie von den längerfristigen Wehrdienstverhältnissen der Soldaten auf Zeit, die freiwilligen Wehrdienst auf der Basis einer Berufswahlentscheidung leisten.

Gemäß § 58b SG kann der freiwillige Wehrdienst sowohl von Frauen als auch von Männern abgeleistet werden. Der Wehrdienst besteht aus sechs Monaten freiwilligen Grundwehrdienst und bis zu 17 Monaten freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst.

Die Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes erfordert eine schriftliche Verpflichtungserklärung. Die Verpflichtungserklärung zur besonderen Verwendung im Ausland muss nicht abgegeben werden, um einen freiwilligen Wehrdienst leisten zu können.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes (§ 58e SG). Die Bundeswehr hat ein Auswahlermessen.

Hat der Soldat eine Verpflichtung zum Auslandseinsatz abgegeben, so kann er später auf Antrag von der Verpflichtung entbunden werden. Voraussetzungen sind das Vorliegen einer besonderen Härte. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/4821) ist das Vorliegen einer besonderen Härte nach objektiven Kriterien zu ermitteln.

Nach einer vorherigen Einwilligung werden Bewerber für den freiwilligen Wehrdienst im Rahmen einer Musterung auf ihre Tauglichkeit untersucht.

Regelungen in Gesetzen, die an den Grundwehrdienst anknüpfen, sind gemäß § 58b SG auf den freiwilligen Wehrdienst entsprechend anzuwenden.

3. Für den Spannungs- und Verteidigungsfall geltende Rechtslage

3.1 Allgemein

Deutsche Männer unterliegen gemäß § 1 WPflG vom vollendeten 18. Lebensjahr an der Wehrpflicht.

Die Wehrpflicht wird erfüllt durch die Ableistung

  • des Wehrdienstes in der Form des Grundwehrdienstes

    oder

  • des Zivildienstes.

Der Wehrdienst umfasst allgemein die in § 4 WPflG aufgeführten Arten.

Die Sicherung des Unterhalts des Wehrpflichtigen und seiner Familienangehörigen bestimmt sich nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.

3.2 Grundwehrdienst

Der Grundwehrdienst dauert gemäß § 5 WPflG sechs Monate. Er ist abzuleisten von Wehrpflichtigen, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Hiervon abweichende Altersgrenzen sind in den § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 - 3 WPflG aufgeführt: So können z.B. gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1e WPflG Wehrpflichtige, die während einer Aussetzung der Vollziehung eines Einberufungsbescheides oder der angeordneten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten, zur Ableistung des vollen Grundwehrdienstes einberufen werden.

3.3 Zurückstellung vom Wehrdienst

Bei Vorliegen der in § 12 WPflG aufgeführten Tatbestände erfolgt eine Zurückstellung vom Wehrdienst.

Da ein Studium zunehmend mit einer praktischen Ausbildung studienbegleitend verbunden ist, ist im Interesse der Gleichbehandlung aller Studierenden eine Klarstellung erfolgt, um sicherzustellen, dass sich auch bei solchen dualen Ausbildungsgängen die Entscheidung über eine beantragte Zurückstellung ausschließlich danach richtet, dass ein Studium an einer Hochschule aufgenommen wurde. Die in das Studium integrierte Berufsausbildung ist im Hinblick auf eine Zurückstellung ohne Bedeutung.

Studiengänge, die zu einem Bachelor- und Mastergrad führen, sind hochschulrechtlich getrennte Studiengänge. Wehrpflichtrechtlich wird zunächst nur der zum Bachelorgrad führende Studiengang betrachtet mit der Folge, dass mit Erreichen des dritten Semesters zum vorgesehenen Diensteintritt auf Antrag bis zu diesem Abschluss zurückgestellt werden kann.

Bei einem zeitlich sich unmittelbar anschließenden Masterstudiengang, der auf dem vorangegangenen Bachelorstudium fachlich aufbaut, sind Bachelor- und Masterstudium wehrpflichtrechtlich als zusammenhängende Ausbildungsabschnitte zu bewerten. Eine Einberufung bis zum Erreichen des dritten Semesters des ohnehin nur zwei bis vier Semester dauernden Masterstudiums ist entweder überhaupt nicht möglich oder aufgrund der Schutzwürdigkeit der Studierenden in diesen Fällen nicht angezeigt. Daher erfolgt auf (erneuten) Antrag nach Absolvierung des Bachelorstudienganges eine Zurückstellung bis zum Erreichen des Masterabschlusses.

3.4 Vorführung / Zuführung des Wehrpflichtigen

Die Vorführung ist eine besondere Form des unmittelbaren Zwangs, die in § 44 Abs. 2 WPflG spezialgesetzlich geregelt ist.

Erfordert die Durchführung der Vorführung die Durchsuchung von Räumlichkeiten, so ist eine richterliche Anordnung einzuholen.

§ 44 Abs. 4 S. 5 WPflG regelt die bei "Drittgewahrsam" (Wohngemeinschaften) in der Wohnung auftretende Problematik im Sinne einer grundsätzlichen Duldungspflicht der Mitbewohnerin oder des Mitbewohners. Unzumutbare Härten für die Mitbewohner (etwa eine schwere akute Erkrankung eines Familienangehörigen) sind bereits bei Erlass der richterlichen Anordnung zu berücksichtigen.

Da der Richter in der Regel bei Erlass der Anordnung solche Kenntnisse nicht haben wird, vielmehr erst die Polizei bei der Durchsetzung der richterlichen Anordnung damit konfrontiert sein wird, ist ein gesetzlicher Hinweis erforderlich, dass trotz grundsätzlicher Duldungspflicht insbesondere persönliche Umstände der Mitbewohner berücksichtigt werden und somit in Ausnahmefällen auch zur Unterlassung des Betretens der Wohnung und anderer Räume des Wehrpflichtigen und der Mitbewohnerin oder des Mitbewohners führen muss.

3.5 Hilfeleistung im Ausland

Die Hilfeleistung im Ausland (humanitäre Hilfsmaßnahmen im Ausland, z.B. bei Flutkatastrophen oder Erdbeben) ist in § 6d WPflG geregelt.

Die Regelung knüpft an die Bestimmung des § 6c WPflG (Hilfeleistung im Innern) an.

3.6 Schutz des Arbeitsplatzes

Mit dem Arbeitsplatzschutzgesetz wird für Zivildienst- oder Wehrdienstleistende von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes sowie während einer Wehrübung ein Arbeitsplatzschutz gewährleistet.

Gemäß § 2 Abs. 5 ArbPlSchG darf der Arbeitgeber die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses oder die Übernahme des Arbeitnehmers in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht aus Anlass des Wehrdienstes bzw. des Zivildienstes ablehnen.

Der Verzicht eines Arbeitgebers, befristet beschäftigte Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen, bedarf jedoch nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10995) keiner Begründung. Aus der Neuregelung erwächst weder ein Rechtsanspruch auf Weiterbeschäftigung noch kommt es zu einer Beweislastumkehr zulasten des Arbeitgebers, wonach er Gründe darlegen müsste, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen und nicht mit dem Wehrdienst im Zusammenhang stehen.

Der Arbeitsplatzschutz erstreckt sich auch auf den freiwilligen Wehrdienst.

 Siehe auch 

Dienstvergehen

Kriegsdienstverweigerung

Musterung

Reservisten der Bundeswehr

Zivildienst

BFH 27.08.2008 - III R 88/07 (Verlängerung des Kindergeldes wegen Wehrdienst)

BVerwG 26.06.2006 - 6 B 9/06 (Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Wehrpflicht auf Männer)