Rechtswörterbuch

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Wasserschutzpolizei

 Normen 

WaStrG

§ 101 WHG

 Information 

1. Allgemein

Die Gefahrenabwehr auf den schiffbaren Wasserstraßen, Küsten, Häfen und sonstigen schiffbaren Gewässern wird von der Wasserschutzpolizei wahrgenommen. Sie ist eine Verkehrspolizei auf dem Wasser.

Daneben haben die zuständigen Behörden im Rahmen der Gewässeraufsicht die in § 101 WHG aufgeführten Handlungsbefugnisse.

In einigen Ländern ist die Wasserschutzpolizei den allgemeinen Behörden angegliedert (§§ 3 Abs. 2 S. 2, 6 Abs. 1 Nr. 2 POG,NW). In den meisten Bundesländern ist sie dagegen Teil der allgemeinen Schutzpolizei. Thüringen hat als einziges Bundesland keine Wasserschutzpolizei.

Nach Art. 74 Nr. 21 GG hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für Regelungen, die sich auf die Wasserstraßen als Verkehrswege beziehen. In diesem Umfang kommt dem Bund auch die Verwaltungszuständigkeit zu.

Zur Regelung der Rechtslage bei der Notwendigkeit der Überschreitung von Landesgrenzen haben die Länder Staatsverträge und Verwaltungsabkommen über die Ausübung der Wasserschutzpolizei geschlossen.

Beispiel:

Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer; Abkommen über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf der Elbe.

2. Aufgaben

Es bestehen folgende Aufgaben der Wasserschutzpolizei:

  • Überwachung und Regelung des Schiffsverkehrs

  • Durchführung von Schiffskontrollen

  • Versorgung bei Schiffsunfällen sowie Durchführung von Präventionsmaßnahmen zur Vermeidung von Schiffsunfällen

  • Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung bei Veranstaltungen

  • Gewährleistung der Sicherheit bei dem Transport von gefährlichen Gütern

  • Sicherstellung des Umweltschutzes / Gewässerschutz

Die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes haben die Aufgabe, zur Gefahrenabwehr Maßnahmen zu treffen, die nötig sind, um die Bundeswasserstraßen in einem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand zu erhalten (Strompolizei). Erfasst ist in diesem Umfang die Abwehr von Gefahren für das Strombett, das Ufer und das Wasser. Zur Erfüllung dieser Aufgaben können diese Behörden Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten (Strompolizeiliche Verfügungen). § 30 Abs. 1 WaStrG räumt ihnen die Befugnis zur Beseitigung von Schifffahrtshindernissen ein.

Demgegenüber obliegt es der Schifffahrtspolizei Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt abzuwehren.

 Siehe auch 

Aufgaben - polizeiliche

Bewaffnung der Polizei

Bundespolizei

Eingriffsbefugnisse

Formelles Polizeirecht

Gewässerbenutzung

Gewässerschutz

Gewässerschutz - Bewirtschaftungsgebot

Gewässerschutz - wassergefährdende Stoffe

Gewässerverunreinigung - Haftung

Polizeibegriff - materieller

Polizei und Ordnungsbehörden

Wasserhaushaltsrecht