Rechtswörterbuch

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Waffen - Zuverlässigkeit

 Normen 

§ 5 WaffG

Durchführungsverordnungen der Bundesländer zum WaffG

 Information 

1. Einführung

Die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen mit einer Waffe erfordert gemäß § 4 WaffG u.a., dass der Antragsteller eine persönliche Zuverlässigkeit aufweist. Dabei wird grundsätzlich vermutet, dass ein Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Eine Definition der Zuverlässigkeit besteht insofern nicht.

Hinweis:

Daneben erfordert der Waffenerwerb, dass der Waffenbesitzer eine körperliche und persönliche Eignung nachweisen kann. Rechtsgrundlage ist § 6 WaffG.

Die Erlaubnis kann gemäß § 45 WaffG zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen bzw. nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

Dabei ist das weitere Vorliegen der Zuverlässsigkeit gemäß § 4 Abs. 3 WaffG von der zuständigen Behörde in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren zu überprüfen.

2. Anforderungen an die Zuverlässigkeit

2.1 Grundsätze

Die Behörde muss die Unzuverlässigkeit nachweisen. Dabei besteht in den die Unzuverlässigkeit regelnden § 5 Abs. 1 und 2 WaffG folgende Systematik:

  • Es besteht eine absolute Unzuverlässigkeit bei Vorliegen der in § 5 Abs. 1 WaffG aufgeführten Sachverhalte. In diesen Fällen ist eine Widerlegung der Unzuverlässigkeitsvermutung nicht möglich.

  • Es besteht eine Regelunzuverlässigkeit bei dem § 5 Abs. 2 WaffG aufgeführten Sachverhalten. Eine Regelvermutung kann entkräftet werden, wenn der Antragsteller das Vorliegen eines Ausnahmefalls sowie seiner Zuverlässigkeit nachweist.

    Diese Grundsätze können nur durch eine individuelle Bewertung der Persönlichkeit des Betroffenen entkräftet werden.

Diese Grundsätze sind auch auf die Zuverlässigkeitsprüfung von Jägern anzuwenden.

2.2 Anforderungen an die Regelunzuverlässigkeit

Eine Abweichung von der Regelvermutung des § 5 Absatz 2 Nummer 1 WaffG kommt nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind.

Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt. Darüber hinaus ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, dass bereits eine einzige Verurteilung wegen einer der genannten Straftaten die Regelvermutung begründet, wenn eine Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verhängt worden ist. Die Vermutung kann daher grundsätzlich nicht schon dann entkräftet sein, wenn der Betroffene ansonsten strafrechtlich nicht aufgefallen ist (BVerwG 21.07.2008 - 3 B 12/08).

Rechtsänderung zum 06.07.2017: Neben Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten (Absatz 2 Nummer 1) und der Mitgliedschaft in verbotenen Vereinen oder Parteien (Absatz 2 Nummer 2) sind dabei insbesondere auch verfassungsfeindliche Bestrebungen einer Person beurteilungsrelevant. Nunmehr wird mit einem risikointoleranteren Ansatz ein verbesserter Schutz der Allgemeinheit gewährleistet werden, indem - wie in anderen Zuverlässigkeitsüberprüfungsverfahren - bereits Zuverlässigkeitzweifel weitergehend "erlaubnisschädlich" sind.

Lässt sich ein Sachverhalt nicht abschließend klären, besteht aber ein tatsachengegründeter Verdacht, dass ein Regelunzuverlässigkeitstatbestand vorliegt, dann wiegt das damit verbleibende Risiko eines unzuverlässigen Umgangs mit tödlichen Waffen und den daraus resultierenden Folgen für Leib und Leben Dritter höher als die Freiheit, solche Waffen besitzen zu dürfen. Es ist daher geboten, die Anforderungen an die Annahme der Unzuverlässigkeit entsprechend abzusenken. Anhaltspunkte, die im Verdachtsgehalt vage bleiben und nicht auf Tatsachen beruhen, genügen allerdings nicht. Diese Tatsachen müssen den Schluss zulassen, dass der die betreffende Person einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung die unter den Buchstaben a bis c des § 5 Absatz 2 Nummer 3 genannten Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat.

2.3 Rechtsprechung

Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat einem Jäger die Zuverlässigkeit zur Schusswaffenführung abgesprochen, der nachts sich im Wald aufhaltende Personen mit dem Ziel der Überprüfung zu sich heranholt und seiner Forderung durch die Abgabe eines Warnschusses Nachdruck verleiht (VG Darmstadt 01.09.2006 - 5 E 543/06).

Bezüglich der erlaubten Alkoholkonzentration bei dem Führen einer Waffe hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr eine Null-Promille-Konzentration festgelegt. Danach begründet das Führen einer Waffe auch nur mit einer geringen Alkoholkonzentration die Unzuverlässigkeit des Waffenbesitzers und rechtfertigt den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang beim Kläger alkoholbedingte Ausfallerscheinungen tatsächlich eingetreten sind, ist unerheblich. Unvorsichtig und unsachgemäß ist der Gebrauch von Schusswaffen bereits dann, wenn der Betroffene hierbei das Risiko solcher Ausfallerscheinungen eingeht (BVerwG 22.10.2014 - 6 C 30/13).

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Jäger vor der Jagdausübung zwei Gläser Rotwein getrunken und war auf der Fahrt nach Hause mit einer Alkoholkonzentration in Höhe von 0,39 mg/l von der Polizei angehalten worden.

Nach der Entscheidung VGH Baden-Württemberg 13.04.2007 - 1 S 2751/06 ist es nicht ausreichend, wenn nach einer Trunkenheitsfahrt aufgrund einer positiven Prognose die Fahrerlaubnis wieder erteilt wird.

 Siehe auch 

Jagd

Jagdschein

Nationales Waffenregister

Waffen - Aufbewahrung

Waffenerwerb

Waffenrecht

BVerwG 28.01.2015 - 6 C 1/14 (Zugehörigkeit zu einer Rockergruppe zur Begründung der Unzuverlässigkeit)

BVerwG 23.03.1999 - 1 C 21/98 (Waffenerwerb von Todes wegen)

BVerwG 13.12.1994 - 1 C 31/92 (Verurteilung wegen einer gemeingefährlichen Straftat)

OVG Niedersachsen 25.01.2007 - 11 LC 169/06 (Überprüfung der persönlichen Eigenschaften auch für für Inhaber von Jagdscheinen)

OVG Thüringen 10.03.2006 - 3 EO 945/95 (Besitzverbot für erlaubnisfreie Waffen bei psychischer Erkrankung)

Marx: Verstöße gegen Zuverlässigkeitsbestimmungen des Waffengesetzes; Recht der Landwirtschaft - RdL 2000, 29