Rechtswörterbuch

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Waffen - Aufbewahrung

 Normen 

§ 36 WaffG

Durchführungsverordnungen der Bundesländer zum WaffG

 Information 

1. Allgemein

Rechtsgrundlagen des Waffenrechts in Deutschland sind im Wesentlichen das Waffengesetz, die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung, das Beschussgesetz und die Beschussverordnung.

Schusswaffen sind gemäß der in § 36 WaffG aufgeführten Anforderungen aufzubewahren. So sind u.a. Schusswaffen nur getrennt von der Munition aufzubewahren (VGH Bayern 04.05.2018 - 21 CS 17/2566).

2. Transport

Der Transport einer Jagdwaffe bezeichnet im Gegensatz zum Führen einer Waffe die Beförderung der Waffe zu einem anderen Zweck als der Jagdausübung. Immer muss gemäß § 12 Absatz 3 Nummer 2 WaffG jedoch ein Zusammenhang mit der Jagdausübung gegeben sein.

Beispiel:

Ein Zusammenhang mit der Jagdausübung besteht bei einem Transport zum Schießstand oder dem Büchsenmacher, nicht jedoch zum Haus des Freundes, um die Waffe zu zeigen.

Weitere Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Transports sind, dass die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit ist. Zur Beseitigung bestehender Rechtsunsicherheiten in der Praxis, die sich beim Transport von Schusswaffen ergeben, bestehen in Anlage 1 Abschnitt 2 Nrn. 12 und 13 WaffG Begriffsbestimmungen für die Schussbereitschaft / Zugriffsbereitschaft einer Schusswaffe:

  • Danach ist eine Waffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar - also mit wenigen schnellen Handgriffen - in Anschlag gebracht werden kann. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/17717) wird dazu ausgeführt, dass eine Waffe zugriffsbereit ist, wenn sie mit weniger als drei Handgriffen in unter drei Sekunden in Anschlag gebracht werden kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Waffe am Körper in einem Holster getragen oder im PKW in unmittelbarer, leicht zugänglicher Reichweite des Fahrers ohne weitere Umhüllung in der Türablage oder im nur geschlossenen, aber nicht verschlossenen Handschuhfach mitgeführt wird. Beim Transport der Waffe verpackt in einem geschlossenen, nicht zwingend verschlossenen Futteral oder Behältnis (z.B. Aktenkoffer auf der Rückbank oder im Kofferraum des PKW) ist die Waffe hingegen grundsätzlich nicht zugriffsbereit.

  • Eine Waffe ist schussbereit, wenn sie geladen ist, d.h. Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen-/Geschosslager sind. Die Waffe gilt in diesen Fällen auch dann als schussbereit, wenn sie nicht gespannt ist.

Hinweis:

Ein Transport von Waffen zu einer öffentlichen Veranstaltung erfordert gemäß § 42 WaffG eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde.

Bei der Aufbewahrung von Waffen außerhalb der Wohnung, z.B. auf Jagdreisen oder im Rahmen von sportlichen Wettkämpfen, ist eine Aufbewahrung von Schusswaffen in den vorgeschriebenen Sicherheitsbehältnissen nicht immer möglich. In dieser Situation ist es sachgerecht, dem Besitzer die Entnahme und das erlaubnisfreie Führen eines wesentlichen Waffenteiles aus jeder Waffe zu gestatten. Diese Regelung wurde zum 06.07.2017 in § 12 Absatz 3 Nummer 2 WaffG eingefügt. Die zurückbleibende Waffe ist damit nicht mehr funktionsfähig. Die geführten Teile sind für sich genommen ungefährlich. Werden mehreren Waffen wesentliche Teile entnommen und mitgeführt, dürfen diese nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden können.

 Siehe auch 

Bewaffnung der Polizei

Jagd

Jagdschein

Schusswaffengebrauch

Nationales Waffenregister

Waffenerwerb

Waffen - Zuverlässigkeit

Waffenrecht

Gade: Erlaubnisfreier Schusswaffentransport; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2015, 3542