Vorzugsklage
Prozessuale Gestaltungsklage.
Die Klage auf vorzugsweise Befriedung zielt darauf ab, dem Kläger entsprechend seinem Pfändungsrang das Recht auf die Teilnahme am Erlös zu gewähren. Sie ist im Verhältnis zur Drittwiderspruchsklage der speziellere Rechtsbehelf.
Bei der Vorzugsklage beantragt der Kläger, ihn aus dem Reinerlös der gepfändeten Sachen in Höhe eines bestimmten Geldbetrages zu befriedigen.
Die Klage ist begründet, wenn dem Kläger ein Pfand- oder Vorzugsrecht mit besserem Rang als dem Vollstreckungsgläubiger zusteht und diesem keine Einwendung des Beklagten entgegensteht.
Das Rechtsschutzbedürfnis besteht zwischen Beginn und Beendigung der Zwangsvollstreckung.
BGH 20.03.1986 - IX ZR 42/85 (Beweiskraft der Klage auf vorzugsweise Befriedung)