Rechtswörterbuch

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Vorstellungskosten

 Normen 

§ 670 BGB

§ 6 A FdA

 Information 

1. Voraussetzungen der Kostenübernahme

Aufwendungen des Stellenbewerbers zur Wahrnehmung des Vorstellungsgesprächs.

Die dem Bewerber entstandenen Aufwendungen sind in den folgenden Fällen vom potenziellen Arbeitgeber zu erstatten:

  • Der Bewerber ist vom potenziellen Arbeitgeber individuell zu einem Vorstellungstermin eingeladen.

  • In der Stellenanzeige wurden Bewerber allgemein zur Vorstellung aufgefordert.

Die Vorstellungskosten werden in den folgenden Fällen nicht vom potenziellen Arbeitgeber erstattet:

  • Der Bewerber stellt sich unaufgefordert bei dem potenziellen Arbeitgeber vor.

  • Der potenzielle Arbeitgeber hat bei der Einladung zu dem Vorstellungstermin eine Kostenübernahme ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Der Bewerber wurde von der Arbeitsagentur zur Vorstellung aufgefordert.

    Hinweis:

    Erfolgte das Vorstellungsgespräch auf Vermittlung der Arbeitsagentur, werden u.U. die Vorstellungskosten von dieser bezuschusst.

2. Höhe der Kostenübernahme

Ein Arbeitgeber muss bei Vorliegen der obigen Voraussetzungen einem Bewerber alle Aufwendungen ersetzen, die der Bewerber den Umständen nach für erforderlich halten durfte (BAG 29.06.1988 - 5 AZR 433/87).

Erstattet werden grundsätzlich nur die Fahrt- und, in Ausnahmefällen, die Übernachtungskosten.

Die Fahrtkosten werden bei der Benutzung eines PKW in Höhe der steuerlichen Entfernungspauschale abgerechnet. Bahnfahrtkosten können in Höhe einer Fahrkarte der II. Klasse abgerechnet werden.

Taxikosten sind nur dann erforderlich, wenn der Ort des Vorstellungsgesprächs am jeweiligen Tag nicht ohne Weiteres, rechtzeitig und erheblich preisgünstiger allein mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen gewesen wäre (Arb Köln 20.05.2005 - 2 Ca 10220/04).

Übernachtungskosten sind nur dann zu zahlen, wenn die Entfernung zwischen dem Wohnort der Bewerber und der Praxis des zukünftigen Arbeitgebers auf der einen Seite sowie der Termin des Vorstellungsgesprächs auf der anderen Seite eine Übernachtung als angemessen erscheinen lassen.

Ob Flugkosten in der Regel zu erstatten sind, ist umstritten. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Frage nicht generell entschieden, aber im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall abgelehnt. Dabei hat es als Kriterium neben der hierarchischen Position anerkannt, ob sich um eine Stellung handelt, bei der die regelmäßige Benutzung von Flugzeugen üblich bzw. sozial adäquat ist. Grundsätzlich ist das Gericht der Ansicht, dass ein Bewerber, der mittels Flugzeug anreisen will, sich schlicht an den potenziellen Arbeitgeber wenden kann und anfragen, ob dieser Reisekosten per Flugzeug übernimmt (ArbG Düsseldorf 15.05.2012 - 2 Ca 2404/12).

Andere Kosten, insbesondere eine Entschädigung für einen eventuell genommenen Urlaubstag, sind nicht zu zahlen.

3. Verjährung

Der Anspruch verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren.

 Siehe auch 

Allgemeine Gleichbehandlung - Arbeitsrecht

Personalakte

Personalfragebogen

Schwerbehinderte Arbeitnehmer - Vorstellungsgespräch

Stellenausschreibungspflicht

Stellenbewerbungsverfahrens

Vorstellungsgespräch

Roepert: Erstattung von Kosten im Rahmen von Vorstellungsgesprächen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2017, 2076