Rechtswörterbuch

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Volkssouveränität

 Normen 

Art. 20 GG

Art. 28 GG

 Information 

Grundprinzip der demokratischen Staatsform

In Art. 20 Abs. 2 GG ist das Prinzip der Volkssouveränität verankert. Danach muss jede staatliche Machtausübung durch das Volk legitimiert sein. Aus diesem Grund müssen die staatlichen Organe (wie die Parlamente) entweder aus Volkswahlen hervorgehen oder, wie die Regierung, von den gewählten Repräsentanten eingesetzt werden. Weiterhin setzt das Prinzip der Volkssouveränitat voraus, dass die Amtsinhaber dem Volk bzw. seinen Repräsentanten verantwortlich sind und - z.B. bei grobem Verstoß gegen ihre Pflichten bzw. in Fällen des Amtsmissbrauchs - ihres Amtes enthoben werden können.

Volkssouveränität bedeutet jedoch nicht, dass sich die Entscheidungen der Staatsgewalt von den jeweils Betroffenen her zu legitimieren hat (BVerfGE 83, 37 [51]). So ist das Volk bei der Ausübung der Staatsgewalt an die verfassungsrechtlichen Kompetenzgrenzen gebunden. Aus diesem Grunde sind z.B. auch konsultative Volksbefragungen zu bestimmten gesetzlichen Vorhaben - sofern nicht ausdrücklich eine Regelung hier einen Volksentscheid vorsieht - im Hinblick auf etwaige, die Entschließungsfreiheit der zuständigen Verfassungsorgane beeinträchtigenden Wirkungen unzulässig.

Die Bindung an die verfassungsrechtlichen Kompetenzgrenzen hindert das Volk ferner daran, darüber zu entscheiden, ob ein Gesetz vor dem Grundgesetz Bestand hat oder nicht. Hierüber entscheidet allein das Bundesverfassungsgericht.

 Siehe auch 

Grundprinzipien - verfassungsrechtliche

Demokratie

Staatsangehörigkeit

Statusdeutsche

Volksentscheid