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Verwaltungshandeln - schlichtes

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

Form des Verwaltungshandelns

Schlichtes Verwaltungshandeln, auch Realakt oder tatsächliches Verwaltungshandeln genannt, ist Verwaltungshandeln, das auf die Erreichung eines tatsächlichen Erfolges gerichtet ist und nicht auf die Setzung von Rechtsfolgen.

Beispiele:

Auskünfte, Ausgabe von Formularen, Geldzahlungen, Dienstfahrten.

Solches schlichtes Verwaltungshandeln stellt kein Verwaltungsakt dar.

Eine gesetzliche Definition oder gesetzliche Grundlage des schlichten Verwaltungshandelns besteht nicht.

1. Abgrenzung:

Schlichtes Verwaltungshandeln ist von schlicht hoheitlichem Verwaltungshandeln zu unterscheiden: Dieses liegt vor, wenn der Träger hoheitlicher Gewalt sich anderer Handlungsformen als der des Verwaltungsaktes oder des Verwaltungszwangs bedient.

Als informelles Verwaltungshandeln werden Vereinbarungen zwischen dem Bürger und der Verwaltung über behördliche Entscheidungen angesehen.

2. Rechtliche Grundlage:

Grundsätzlich ergibt sich die Kompetenz einer Behörde für schlichtes Verwaltungshandeln aus dem Sachzusammenhang der ihrer Aufgabenerfüllung zu Grunde liegenden Norm.

Schlichtes Verwaltungshandeln unterliegt dem Vorbehalt des Gesetzes, wenn in grundgesetzlich geschützte Rechtspositionen eingreift.

3. Rechtmäßigkeit:

Voraussetzung ist die ordnungsgemäße Zuständigkeit der handelnden Behörde.

4. Rechtsschutz:

Richtige Klagearten sind die allgemeine Leistungsklage und die Feststellungsklage.

Für die Geltendmachung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche ist nicht der Verwaltungsrechtsweg sondern der Zivilrechtsweg gegeben (§ 40 VwGO).

 Siehe auch 

Vorbehalt des Gesetzes

Gusy: Verwaltung durch Information - Empfehlungen und Warnungen als Mittel des Verwaltungshandelns; NJW 2000, 977

Henneke: Informelles Verwaltungshandeln im Wirtschaftsverwaltungs- und Umweltrecht; NuR 1991, 267