Rechtswörterbuch

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Verwaltungsakt - Gebiet des öffentlichen Rechts

 Normen 

§ 35 VwVfG

§§ 28 ff VwVfG

§ 118 AO

§ 31 SGB X

 Information 

Begrenzung der Verwaltungsaktbefugnis einer Behörde:

Die Verwaltung kann eine Maßnahme in der Form des Verwaltungsaktes nur auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts erlassen.

Die Abgrenzung entspricht der allgemeinen Abgrenzung des öffentlichen Rechts vom Privatrecht.

 Siehe auch 

Abgrenzung Öffentliches Recht - Privatrecht

Verwaltungsakt

Verwaltungsakt - Einzelfall

Verwaltungsakt - Außenwirkung

Verwaltungsakt - hoheitliche Maßnahme

Verwaltungsakt - mehrstufig

Verwaltungsakt - Regelung

Verwaltungsakt - vorläufig

Verwaltungsakt - zustimmungsbedürftig