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Verwaltungsakt - fehlerhafter

 Normen 

§§ 43 - 52 VwVfG

§§ 38 - 45 SGB X

 Information 

Verwaltungsakt, der gegen ein Gesetz verstößt.

Die Begriffe "Fehlerhaftigkeit" und "Rechtswidrigkeit" sind in diesem Zusammenhang gleich bedeutend.

1. Fehlerarten:

Ein Verwaltungsakt kann mit folgenden Fehlern belastet sein:

  • Die Zuständigkeit der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde ist nicht gegeben.

  • Die vorgeschriebene Form wurde nicht eingehalten.

  • Verstöße gegen das materielles Recht.

  • Verstöße gegen das Verfahrensrecht im engeren Sinne.

2. Folgen

Die Folgen eines fehlerhaften Verwaltungsaktes bestimmen sich nach der Schwere des Fehlers.

Auf Grund des Fehlers kann der Verwaltungsakt entweder nichtig sein (§ 44 VwVfG ), rechtswidrig sein (§§ 45 - 48 VwVfG ) oder der Fehler ist unbeachtlich (§ 42 VwVfG ). Unbeachtliche Fehler führen teilweise auch dazu, dass Fristen zu Gunsten des Bürgers verlängert werden.

Bestimmte, gesetzlich geregelte Fehler können nachträglich geheilt werden.

Auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist bis zu seiner Aufhebung durch die Behörde oder ein Gericht wirksam. Nur ein nichtiger Verwaltungsakt entfaltet von vorneherein keine Rechtswirkungen und braucht von dem Adressaten nicht beachtet zu werden.

 Siehe auch 

Heilung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes

Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes

Rücknahme eines Verwaltungsaktes

Umdeutung eines Verwaltungsaktes

Widerruf eines Verwaltungsaktes

Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes