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Verwaltungsakt - Ermächtigungsgrundlage

 Normen 

Art. 20 Abs. 3 GG

 Information 

Nach der Lehre vom Vorbehalt des Gesetzes (Gesetzmäßigkeit der Verwaltung) bedürfen Verwaltungsakte einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, wenn sie mit einer belastenden Wirkung für den Adressaten verbunden sind.

Nicht nur formelle Gesetze, sondern auch Rechtsverordnungen können die rechtliche Grundlage für den Erlass eines Verwaltungsakts sein.

Von der Frage der Notwendigkeit des Vorliegens einer Ermächtigungsgrundlage zu unterscheiden ist die Frage, ob im Gesetz ausdrücklich geregelt sein muss, dass die Verwaltung zum Handeln in der Form eines Verwaltungsakts befugt ist. Dies ist im Einzelnen sehr strittig. In den allermeisten Fällen wird dieser Frage jedoch nicht größere Beachtung zu schenken sein, da sich die VA-Befugnis anerkanntermaßen gewohnheitsrechtlich für weite Gebiete des Verwaltungsrechts herausgebildet hat, in denen seit je her die Entscheidungen durch Verwaltungsakt getroffen worden sind. Insbesondere kann daher auf dem Gebiet des Polizei- und Ordnungsrechts (einschließlich des besonderen Ordnungsrechts: Ausländerrecht, Baurecht, Gewerberecht und Versammlungsrecht), des Sozialversicherungsrechts, des Beamtenrechts sowie des Verwaltungsvollstreckungsrechts die Verwaltung auch dann die Handlungsform des Verwaltungsakts wählen, wenn die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts nicht besonders im jeweils zugrundeliegenden Gesetz vorgesehen ist.

 Siehe auch 

Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

Rechtsverordnung

Gesetz - formelles