Rechtswörterbuch

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Verwaltungsakt - Außenwirkung

 Normen 

§ 35 VwVfG

§ 118 AO

§ 31 SGB X

 Information 

Die Außenwirkung ist eine der Voraussetzungen eines Verwaltungsakts.

Der Verwaltungsakt erzielt eine Außenwirkung, wenn die Rechtsfolgen unmittelbar bei einer außerhalb der Verwaltung stehenden juristischen oder natürlichen Person eintreten sollen. Nicht ausreichend ist es, wenn die Rechtsfolgen nur mittelbar eintreten, eine nur faktische Außenwirkung erzielt wird. Die Unmittelbarkeit ist gekennzeichnet durch die ausdrückliche Erwähnung der Rechtsfolgen im Tenor der Regelung.

Durch das Erfordernis einer Außenwirkung wird der Verwaltungsakt von verwaltungsinternen Regelungen wie Verwaltungsvorschriften oder Weisungen abgegrenzt.

Hinweis:

Verwaltungsvorschriften mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüber Dritten sind bekannt zu machen (BVerwG 25.11.2004 - 5 CN 1/03).

Auch in den Sonderrechtsverhältnissen, wie im Schulbereich, Strafvollzugswesen oder im Beamtenrecht, liegt ein Verwaltungsakt vor, wenn durch die Entscheidung für die betroffene Person unmittelbar eine Rechtsfolge gesetzt wurde.

Der Begriff der kostenpflichtigen Amtshandlung reicht weiter als der Begriff des Verwaltungsakts. Er umfasst jede mit Außenwirkung in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommene Tätigkeit einer Behörde (OVG Niedersachsen 25.01.2007 11 LC 169/06).

 Siehe auch 

Verwaltungsakt - Einzelfall

Verwaltungsakt - Gebiet des öffentlichen Rechts

Verwaltungsakt - hoheitliche Maßnahme

Verwaltungsakt - mehrstufig

Verwaltungsakt - Regelung

Verwaltungsakt - vorläufig

Verwaltungsakt - zustimmungsbedürftig

Obermayer/Funke-Kaiser: Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz; 4. Auflage 2013