Rechtswörterbuch

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Vertragsstrafe - Handelsrecht

 Normen 

§§ 339 - 343 BGB

§ 309 Nr. 6 BGB

§ 348 HGB

 Information 

Grundsätzlich haben die allgemeinen Ausführungen zur Vertragsstrafe auch für die handelsrechtliche Vertragsstrafe Gültigkeit.

Eine Ausnahme besteht im Falle der Vereinbarung einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe.

  • Im bürgerlichen Recht kann der Schuldner die Vertragsstrafe durch ein gerichtliches Urteil auf einen angemessenen Betrag herabsetzen lassen.

  • Im Handelsrecht ist diese Möglichkeit gemäß § 348 HGB ausgeschlossen:

    Eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochen wurde, kann nicht nach den Vorschriften des BGB herabgesetzt werden.

    Es besteht im kaufmännischen Verkehr nicht die Pflicht, Vertragsstrafenvereinbarungen ausschließlich nach "neuem Hamburger Brauch" abzuschließen (BGH 13.11.2013 - I ZR 77/12).

Abwerbeverbote zwischen Unternehmen:

Zu den Inhalten und Grenzen einer handelsrechtlichen Vertragsstrafe in der Form eines Abwerbeverbots zwischen Unternehmen siehe insofern den Beitrag "Wettbewerbsrecht".

 Siehe auch 

Vertragsstrafe - Baurecht

Wettbewerbsverbot - Arbeitsrecht

Wettbewerbsverbot - Wirtschaftsrecht