Rechtswörterbuch

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Versuch - strafrechtlicher

 Normen 

§§ 22 ff StGB

 Information 

Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist auch der Versuch einer Straftat strafbar: Während der Versuch eines Verbrechens stets strafbar ist, ist es der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt.

Das Strafmaß wird dabei dem jeweils versuchten Delikt entnommen, § 23 Abs. 2 StGB bestimmt lediglich, dass der Versuch milder bestraft werden kann als die vollendete Tat.

Der Täter muss Tatentschluss (subjektiver Tatbestand) gehabt und zur Tatausführung unmittelbar angesetzt haben (objektiver Tatbestand).

Der Tatentschluss muss dem subjektiven Tatbestand des vollendeten Delikts entsprechen. Es bedarf daher des Vorsatzes bezüglich aller Tatbestandsmerkmale, der Täter muss den Willen zur Tatvollendung gehabt haben.

Nach allgemeiner Auffassung ist das Versuchsstadium jedenfalls dann erreicht, wenn der Täter bereits mit der tatbestandlichen Ausführungshandlung begonnen hat

Beispiel:

Der Dieb hat die Sache, die er stehlen will, bereits an sich genommen.

Nach § 22 StGB ist die Grenze von der straflosen Vorbereitungshandlung zum strafbaren Versuch jedoch bereits mit einem unmittelbarem Ansetzen zur Tat überschritten. Dies ist dann der Fall, wenn Handlungen vorgenommen werden, die nach dem Tatplan im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen (vgl. BGHSt 28, 162, 163).

Beispiel:

Ein unmittelbares Ansetzen zum Raub liegt vor, wenn der Täter - in der Absicht, einen bewaffneten Überfall zu begehen - an der Haustür des Opfers klingelt und damit rechnet, sofort nach dem Öffnen der Haustür mit Gewalt bzw. Drohung gegen eine Person beginnen zu müssen (BGH 11.07.1984 - 2 StR 249/84).

Bei der Verwirklichung eines Mordmerkmals liegt ein unmittelbares Ansetzen jedoch nicht erst dann vor, wenn der Täter bereits ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands verwirklicht hat. In den Bereich des Versuchs einbezogen ist vielmehr auch ein für sich gesehen noch nicht tatbestandsmäßiges Handeln, soweit es nach der Vorstellung des Täters der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals räumlich und zeitlich unmittelbar vorgelagert ist oder nach dem Tatplan im ungestörten Fortgang ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll (BGH 20.03.2014 - 3 StR 424/13).

Ausnahmsweise können auch bloße Vorbereitungshandlungen unter Strafe gestellt sein, z.B. in den Fällen der §§ 80, 83 StGB.

Ist im gesetzlichen Tatbestand von einem "Unternehmen" einer strafbaren Handlung die Rede (etwa in § 81 StGB, Hochverrat gegen den Bund: "Wer es unternimmt,... "), steht der Versuch einer vollendeten Begehung gleich, die Vorschriften über den Versuch, insbesondere § 24 StGB finden in diesen Fällen keine Anwendung.

 Siehe auch 

Rücktritt - strafrechtlicher

Versuch - beendeter

Versuch - fehlgeschlagener

Versuch - irrealer

Versuch - untauglicher

Versuch - unbeendeter