Rechtswörterbuch

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Verstrickung

 Normen 

§ 136 StGB

§§ 135, 136 BGB

 Information 

Staatliche Beschlagnahme der gepfändeten Sache.

Die rechtlichen Folgen einer wirksamen Pfändung sind die Verstrickung und das Entstehen eines Pfändungspfandrechts.

Die Verstrickung selbst ist gesetzlich nicht geregelt.

Durch die Verstrickung entsteht ein öffentlich-rechtliches Gewahrsamsverhältnis zum Zwecke der Zwangsvollstreckung. Dem Schuldner ist es verwehrt, über den Gegenstand zu verfügen. Es entsteht ein relatives Veräußerungsverbot i. S. d. §§ 135 , 136 BGB .

Das öffentlich-rechtliche Gewahrsamsverhältnis wird strafrechtlich durch den Verstrickungsbruch gemäß § 136 StGB geschützt.

Die Verstrickung endet

  • mit der Aufhebung durch das Vollstreckungsorgan,

  • durch die Verwertung der Sache oder

  • durch den gutgläubigen lastenfreien Erwerb der Sache gemäß §§ 135 Abs.2, 936 BGB.

 Siehe auch 

Pfandrecht

Pfändungspfandrecht

Pfändung von Forderungen

Vollstreckungsgericht

Zwangsvollstreckung