Rechtswörterbuch

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Versendungskauf

 Normen 

§§ 446, 447, 474 Abs. 2 BGB

 Information 

Als Versendungskauf wird ein Kaufvertrag bezeichnet, bei dem der Verkäufer die Ware auf Verlangen des Käufers an einen anderen Ort versendet.

Rechtliche Konsequenz: Sobald der Verkäufer die Sache dem Beförderer ordnungsgemäß übergeben hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache auf den Käufer über, d.h. dieser muss den vollen Kaufpreis auch dann entrichten, wenn die Sache z.B. beim Transport beschädigt wird.

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Mangel der Kaufsache nicht beim Transport entstanden ist, liegt bei dem Versender (AG Fürstenwalde 09.06.2005 - 15 C 147/04).

Die Bestimmung des Gerichtsstands bei einem internationalen Versendungskauf erfolgt nach der EuGVVO.

 Siehe auch 

BGB-Informationspflichten

E-Commerce

Fernabsatzvertrag

Nacherfüllung

Verbrauchsgüterkaufvertrag

BGH 10.06.2009 - VIII ZR 108/07 (Eigentumserwerb bei grenzüberschreitendem Versendungskauf)

BGH 16.07.2003 - VIII ZR 302/02 (Gefahrübergang beim Versandhandel)

Homann: Die Drittschadensliquidation beim Versendungskauf und das neue Transportrecht; Juristische Arbeitsblätter - JA 1999, 978

Wertenbruch: Gefahrtragung beim Versendungskauf nach neuem Schuldrecht; Juristische Schulung - JuS 2003, 625