Rechtswörterbuch

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Versammlungsfreiheit

 Normen 

Art. 8 GG

VersammlG

Bundesländer mit eigenen Versammlungsgesetzen (Stand Sept. 2020):

 Information 

1. Rechtsgrundlagen

Die Freiheit, sich zu versammeln, ist in Art. 8 Abs. 1 GGgrundrechtlich geschützt: Eine Versammlung setzt eine Gruppe von mindestens drei Personen voraus, die kollektiv eine Meinung zu öffentlichen oder privaten Angelegenheiten bilden und äußern wollen, die also ein gemeinsamer Zweck verbindet.

Geschützt werden nur Versammlungen, die friedlich und ohne Waffen verlaufen. Versammlungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel können nach Maßgabe der Versammlungsgesetze reglementiert werden.

Die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Demonstration sind im VersammlG sowie in den Landesversammlungsgesetzen der Länder geregelt:

Bisher haben Bayern (BayVersG), Berlin (VersFG BE), Niedersachsen (NVersG), Sachsen (SächsVersG), Sachsen-Anhalt (VersammlG LSA) und Schleswig-Holstein (VersFG SH) eigene Versammlungsgesetze erlassen. In den anderen Bundesländern gilt das VersammlG des Bundes weiter.

Hintergrund der gesonderten landesrechtlichen Regelung ist, dass mit der Föderalismusreform die Gesetzgebungszuständigkeit für das Versammlungsrecht auf die Länder übergegangen ist. Das Bundesgesetz bleibt in Kraft bis alle Länder ein eigenes Landesgesetz erlassen haben.

2. Schutzbereich der Versammlungsfreiheit

Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit erfasst den gesamten Vorgang des Sich-Versammelns.

Ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit ist nicht nur dann gegeben, wenn eine Versammlung verboten oder aufgelöst wird, sondern auch, wenn die Art und Weise ihrer Durchführung durch staatliche Maßnahmen beschränkt wird. Die Auflage, dass die Teilnehmer einer Versammlung vor Beginn der Veranstaltung polizeilich durchsucht werden, behindert den freien Zugang zu der Versammlung. Eine polizeiliche Durchsuchung ist - zumal wenn sie pauschal jeden Versammlungsteilnehmer erfasst - geeignet, einschüchternde, diskriminierende Wirkung zu entfalten, die Teilnehmer in den Augen der Öffentlichkeit als möglicherweise gefährlich erscheinen zu lassen und damit potenzielle Versammlungsteilnehmer von einer Teilnahme abzuhalten.

Beschränkungen der Versammlungsfreiheit bedürfen gemäß Art. 8 Abs. 2 GG zu ihrer Rechtfertigung einer gesetzlichen Grundlage. Dies kann z.B. § 15 VersammlG / Art. 15 BayVersG / § 15 SächsVersG sein.

Diese Norm sieht mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Versammlungsfreiheit Einschränkungen gegenüber Versammlungen nur für den Fall vor, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde auch bei dem Erlass von Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (BVerfG 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04).

Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplante Versammlung aufweisen (BVerfG 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09).

Wenn sich der Veranstalter und sein Anhang allerdings friedlich verhalten und Störungen der öffentlichen Sicherheit, insbesondere Gewalttaten, lediglich von Gegendemonstrationen ausgehen, müssen sich behördliche Maßnahmen primär gegen die störenden Gegendemonstrationen richten. Es ist Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung des Versammlungsrechts hinzuwirken. Gegen die friedliche Versammlung, die den Anlass für die Gegendemonstration bildet, darf nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes eingeschritten werden (Nichtstörer).

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt bei der Behörde.

3. Verbot / Auflösung der Versammlung bei nationalsozialistischem Bezug

Eine Versammlung kann gemäß § 15 VersammlG / Art. 15 BayVersG / § 15 SächsVersG insbesondere dann verboten bzw. mit Auflagen versehen werden, wenn

  • sie an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte an die nationalsozialistische Gewaltherrschaft erinnert

    und

  • nach den Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.

Dabei wird konkret das Denkmal für die ermordeten Juden in Berlin als zu schützender Ort bezeichnet. Die Abgrenzung des Schutzbereichs des Denkmals wird in der Anlage zu § 15 VersammlG durch die Nennung der eingrenzenden Straßen bezeichnet.

Daneben können die Länder weitere zu schützende Gedenkstätten bezeichnen.

4. Volksverhetzung während einer Versammlung

Der in § 130 StGB geregelte Straftatbestand der Volksverhetzung wurde durch die Einfügung des § 130 Abs. 4 StGB erweitert:

Wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft.

Nach dem Beschluss BVerfG 16.04.2005 - 1 BvR 808/05 erfordert das Vorliegen einer auf den Straftatbestand des § 130 StGB bezogenen Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Erfüllung aller drei Tatbestandsmerkmale durch die erwartete Äußerung.

 Siehe auch 

Bannmeile

Demonstration

Demonstrationsfreiheit

Vereinsverbot

Verein - rechtsfähiger

Verein - nichtrechtsfähiger

Vereinigungsfreheit

BVerfG 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 (Anwendung von Nötigung bei Versammlungen)

Brenneisen/Thormann: Die Versammlungsfreiheit im Lichte der Föderalismusreform. Aktuell: Sachsen-Anhalt und Sachsen verabschieden Landesversammlungsgesetze; Kriminalistik 2010, 169

Enders: Der Schutz der Versammlungsfreiheit; Jura 2003, 34 und 103

Koranyi/Singelnstein: Rechtliche Grenzen für polizeiliche Bildaufnahmen von Versammlungen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 124

Poscher: Neue Rechtsgrundlage gegen rechtsextremistische Versammlungen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2005, 1316

Rozek/Lehr: Klausur Öffentliches Recht: Versammlungsrecht: Auflösung einer Versammlung: Juristische Arbeitsblätter - 2004, 900

Stern/Becker: Grundrechte-Kommentar; 3. Auflage 2019

Weber: Grundzüge des Versammlungsrechts unter Beachtung der Föderalismusreform. Ein Leitfaden für Praxis und Ausbildung; 1. Auflage 2010