Rechtswörterbuch

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Vermögensverzeichnis

 Normen 

VermVV

§ 807 ZPO

§ 284 AO

§ 305 Abs. 1 Nr 3 InsO

 Information 

1. Einführung

Die Vermögensverzeichnisse sind gemäß der Vermögensverzeichnisverordnung nur in elektronischer Form zu erstellen und zu verwalten.

2. Als Voraussetzung einer eidesstattlichen Versicherung

Die Erstellung eines Vermögensverzeichnisses ist die Grundlage einer eidesstattlichen Versicherung.

Als Vermögensverzeichnis wird die förmliche Vermögensaufstellung des Schuldners bezeichnet, in dessen Vermögen nicht vollstreckt werden konnte.

Der Schuldner ist verpflichtet, ein Vermögensverzeichnis zu erstellen, wenn

  • die Pfändung in das Vermögen des Schuldners ganz oder teilweise erfolglos war,

  • der Schuldner gemäß § 758 ZPO die Durchsuchung verweigert hat oder

  • der Gerichtsvollzieher trotz Ankündigung den Schuldner wiederholt nicht in seiner Wohnung angetroffen hat.

Pflichtiger Inhalt des Vermögensverzeichnisses ist

  • eine Aufstellung des gesamten Aktivvermögens des Schuldners,

  • die in den letzten Jahren vor dem ersten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person sowie

  • die in den letzten vier Jahren vor dem ersten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen (Schenkungen).

Das Aktivvermögen umfasst alle Vermögensgegenstände und Rechte des Schuldners, wie z.B. Miteigentum, Anwartschaften, Sicherungseigentum, Arbeitseinkünfte, Renten, Unterhaltsansprüche, geldwerte Mitgliedschaftsrechte.

Grund der Einbeziehung der entgeltlichen und unentgeltlichen Veräußerungen ist, dass der Gläubiger bei Vorliegen der Voraussetzungen durch eine Anfechtung in dieses ursprünglich im Eigentum des Schuldners stehende Vermögen vollstrecken kann.

Die Richtigkeit des Vermögensverzeichnisses wird durch die Abgabe der eidesstattlichen Erklärung versichert.

Kann der Gläubiger glaubhaft machen, dass der Schuldner versehentlich unzutreffende Angaben zum Drittschuldner einer im Vermögensverzeichnis genannten Forderung gemacht hat, so kann er die Nachbesserung der eidesstattlichen Erklärung verlangen (BGH 03.02.2011 - I ZB 50/10).

Die Erstellung des Vermögensverzeichnisses und der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist durch den Gläubiger zu beantragen. Voraussetzung ist, dass der Gerichtsvollzieher die Fruchtlosigkeitsbescheinigung ausgestellt hat.

Wird der Antrag durch den Rechtsanwalt des Gläubigers gestellt, kann dieser gemäß Nr. 3009 VV eine Gebühr in Höhe von 0,3 geltend machen.

3. Im Rahmen der Insolvenz

Der Schuldner hat mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 305 Abs. 1 Nr 3 InsO ein Vermögensverzeichnis vorzulegen.

Nach der Entscheidung BGH 10.02.2011 - IX ZB 250/08 kann dabei "dem Schuldner das Fehlverhalten seines Verfahrensbevollmächtigten, der das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Vermögensverzeichnis eigenmächtig ändert, nicht als eigenes (qualifiziertes) Verschulden zugerechnet werden".

 Siehe auch 

Anfechtungsgesetz

Eidesstattliche Versicherung

Gerichtsvollzieher

Pfändung beweglicher Sachen

Schuldnerverzeichnis

https://www.schufa.de

Mock: Eidesstattliche Versicherung: Fordern Sie neben dem Vermögensverzeichnis auch unbedingt ein Protokoll an; Vollstreckungsrecht effektiv - VE 2003, 51

Schmidt: Das (unvollständige) Vermögensverzeichnis und die (richtige) Sachbehandlung durch den Gerichtsvollzieher; Deutsche Gerichtsvollzieher-Zeitung - DGVZ 2007, 65

Schmidt: Angaben im Vermögensverzeichnis im Hinblick auf § 850c Abs. 4 ZPO; Insolvenz und Vollstreckung - InVo 2003, 381