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Vermischung

 Normen 

§ 948 BGB

 Information 

Eine der Formen des Eigentumserwerbs durch Gesetz.

Werden bewegliche Sachen verschiedener Eigentümer derart miteinander vermischt (Flüssigkeiten) oder vermengt (feste Sachen), dass die bisherigen Sachen untrennbar zu einer Gesamtsache werden, so ändern sich die Eigentumsverhältnisse:

Untrennbarkeit liegt vor, wenn

  • die Sachen unlösbar sind,

  • die Sachen nunmehr ununterscheidbar sind,

  • die Trennung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

Die Eigentumsverhältnisse nach der Vermischung/Vermengung beurteilen sich wie folgt:

 Siehe auch 

Abhandenkommen von Sachen

Aneignung

Ersitzung

Gutgläubiger Erwerb

Vermischung