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Verlagserzeugnispreisbindung

 Normen 

§ 30 GWB

 Information 

§ 30 GWB bestimmt, dass ein Unternehmer mit den Abnehmern seiner Verlagserzeugnisse eine Vereinbarung über den bei der Weiterveräußerung an den Endverbraucher zu verlangenden Preis treffen kann.

Es wird unterschieden zwischen der

Hintergrund der Trennung der gesetzlichen Regelung ist, dass sowohl der Buchvertrieb als auch der Vertrieb von Zeitschriften/Zeitungen eine andersartige Struktur aufweisen, die den Gesetzgeber dazu veranlasste, beide Bereiche getrennt voneinander zu regeln.

Bei Zeitungen und Zeitschriften kann eine Preisbindung nur über den Abschluss entsprechender Verträge mit den Händlern herbeigeführt werden, sogenannter Sammelrevers. Händler, die sich an dem Handel mit preisgebundenen Zeitungen und Zeitschriften beteiligen wollen, müssen den von den Preisbindungstreuhändern organisierten Sammelrevers unterschreiben, nach dem sich die unterzeichnenden Zeitungshändler zur Einhaltung der Preisbindung verpflichten.

In § 30 Abs. 1 S. 2 GWB wird dabei klargestellt, dass sowohl Einzelprodukte als auch kombinierte Produkte, die Zeitungen oder Zeitschriften reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen sind, sowie kombinierte Produkte, bei denen eine Zeitung oder eine Zeitschrift im Vordergrund steht, als Zeitungen/Zeitschriften gelten und vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst sind.

Mit § 30 Abs. 2a GWB wird das bewährte Presse-Grosso-Vertriebssystem, das wesentlich zur Überallerhältlichkeit von Pressetiteln und zu einem diskriminierungsfreien Zugang insbesondere auch von Titeln kleinerer Verlage und von Titeln mit kleineren Auflagen zum Lesermarkt beiträgt, kartellrechtlich abgesichert.

Hintergrund ist ein zivilrechtliches Gerichtsverfahren, in dem das Verhandlungsmandat des Pressegrossoverbandes über Handelsspannen mit den Verlagen für seine Mitglieder als kartellrechtlich unzulässig angesehen wurde.

Die Freistellung vom Kartellverbot hat zur Voraussetzung, dass die Branchenvereinbarungen Leistungen bzw. Gegenleistungen oder sonstige Voraussetzungen für einen flächendeckenden und diskriminierungsfreien Vertrieb an den Einzelhandel regeln. Dies dient der europarechtlichen Konformität. Die Verlage und Grossisten unterliegen zur Neutralitätssicherung wie zuvor dem kartellrechtlichen Missbrauchsverbot.

Der im Juni 2017 neu eingefügte § 30 Abs. 2b S. 1 GWB nimmt Vereinbarungen von Zeitungs- oder Zeitschriftenverlagen über eine verlagswirtschaftliche Zusammenarbeit vom Kartellverbot des § 1 GWB aus. Voraussetzung ist, dass die vereinbarte Zusammenarbeit eine Stärkung der wirtschaftlichen Grundlage der beteiligten Presseverlage ermöglicht, um im Wettbewerb mit anderen Medien zu bestehen.

Die erleichterten Möglichkeiten einer verlagswirtschaftlichen Zusammenarbeit besteht sowohl für den klassischen Printbereich als auch im Bereich der Internetpresse. Privilegiert werden soll nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/10207) eine Zusammenarbeit, die der Rationalisierung und Synergiegewinnung in der verlagswirtschaftlichen Tätigkeit dient.

In § 30 Abs. 3 GWB ist zudem geregelt, dass das Bundeskartellamt eine Branchenvereinbarung für unwirksam erklären kann, wenn sie einen Missbrauch der Freistellung darstellt.

 Siehe auch 

Buchpreisbindung

Wettbewerbsrecht