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Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Sachen

 Normen 

§ 823 BGB

 Information 

1. Allgemein

Bei dem Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht handelt es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch, d.h. die Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten richten sich grundsätzlich nach den §§ 823 ff. BGB. Dies gilt auch für die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Sachen (z.B. Parks, Kinderspielplätze, Straßen, Volksfestplätze).

Beispiel:

Besucher X, der sich zum Verweilen auf eine Parkbank, die in einem öffentlichen Park steht, gesetzt hat, wird von einem schweren Ast am Kopf getroffen, der sich von einem neben der Bank stehenden sehr alten und bereits abgestorbenen Baum aufgrund der Morschheit des Holzes gelöst hatte. Wegen seiner erlittenen Verletzungen steht X gegen die Gemeinde, deren Stadtangestellte es versäumt haben, den Baum rechtzeitig zu fällen und insoweit die ihnen obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt haben, ein Schadensersatzanspruch nach § 831 BGB zu sowie gemäß § 253 BGB ein Schmerzensgeld.

2. Umfang der Verkehrssicherungspflicht

Das OLG Jena hat zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Sache wie folgt Stellung genommen (OLG Jena 11.07.2012 - 4 W 322/12):

"Außerdem ist der hoheitliche Träger der Straßenbaulast nicht dazu verpflichtet, Straßen und Wege in einen völlig gefahrlosen Zustand zu versetzen. Das gilt auch für frei begehbare Grünflächen. Denn eine völlige Gefahrlosigkeit solcher Flächen ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen und kann deshalb von dem verkehrssicherungspflichtigen Hoheitsträger/Eigentümer nicht verlangt werden. Grundsätzlich muss sich der Straßenbenutzer den gegebenen Verhältnissen anpassen und die Wege (und Grünflächen) so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und/oder erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den die erforderliche Eigensorgfalt walten lassenden Benutzer nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag."

3. Verkehrssicherungspflicht für Straßen

Die Straßenverkehrssicherungspflicht obliegt dem Träger der Straßenbaulast. In den Landesstraßengesetzen ist die Verkehrssicherungspflicht der öffentlichen Hand ausdrücklich gesetzlich geregelt, so z.B. in § 9 HStrG.

Beispiele:

Durch §§ 9, 9a StrWG,NW wird für die Organe und Bediensteten der damit befassten Körperschaft die Amtspflicht begründet, die öffentlichen Verkehrswege in einem Zustand zu halten, der verkehrssicher ist. Verletzt ein Amtswalter diese Pflicht, haftet das Land NRW nach Maßgabe der Art. 34 GG, § 839 BGB.

Gemäß § 1 StrReinG NRW ist den Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslagen die Pflicht zur Reinigung der öffentlichen Straßen auferlegt.

Hinweis:

Zu dem Inhalt der Räum- und Streupflicht siehe den Beitrag "Winterdienst".

Die Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast erstreckt sich darauf, diejenigen Gefahren auszuräumen bzw. vor ihnen zu warnen, die für den Straßenbenutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind (OLG Brandenburg 03.06.2008 - 2 U 8/07). Der Kraftfahrer ist andererseits verpflichtet, seine Fahrweise auf die sich ihm bietenden Straßenverhältnisse einzustellen.

4. Unebenheiten und Niveauunterschiede auf Straßen, Plätzen und Gehwegen

In Bezug auf die Frage, in welchem Umfang Fußgänger Unebenheiten und Niveauunterschiede auf Straßen, Plätzen und Gehwegen hinnehmen müssen, ist für schematische Betrachtungen und starre Grenzen in der Regel kein Raum. Vielmehr ist die Gefährdung des Verkehrs immer im Zusammenhang mit den konkreten Umständen der Örtlichkeit zu sehen und im Hinblick darauf die Frage zu beurteilen, ob die konkrete Gefahrenquelle eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast begründet (OLG Saarbrücken 26.11.2015 - 4 U 110/14).

5. Geltendmachung des Anspruchs

Schadensersatzansprüche gegen den öffentlichen Träger wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (etwa bei Verursachung eines Verkehrsunfalls durch Straßenglätte), beurteilen sich in diesen Fällen nach den Grundsätzen der Amtshaftung.

Eine Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger aufgrund anderer Rechtsvorschriften kommt nicht in Betracht. § 823 BGB wird durch § 839 BGB verdrängt. Ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs (vgl. z.B. § 39 OBG,NW) ist nicht gegeben, weil es an einem eine Entschädigungspflicht auslösenden (positiven) Eingriff fehlt.

Für Klagen sind unabhängig vom Streitwert erstinstanzlich die Landgerichte zuständig.

 Siehe auch 

Öffentliche Einrichtung

Öffentliche Sache

Parken von Fahrzeugen

Verkehrssicherungspflicht

Verkehrssicherungspflicht - Bäume

Winterdienst

BGH 27.01.2005 - III ZR 176/04 (Verkehrssicherungspflicht für unbefestigte Straßenbankette)

BGH 05.07.1990 - III ZR 217/89 (Straßenstreupflicht der Gemeinde)

BGH 18.12.1972 - III ZR 121/70

Burmann: Die Verkehrssicherungspflicht für den Straßenverkehr; Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht - NZV 2003, 20

Krafft/Rotermund: Die Haftung der Kommunen für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Leitfaden mit Musteranweisungen zur Organisation der Haftungsvermeidung; 5. Auflage 2008

Staab: Der Straßenzustand und die Verkehrssicherungspflicht der öffentlichen Hand im Straßenverkehr; Versicherungsrecht - VersR 2003, 689

Wussow: Unfallhaftpflichtrecht; 16. Auflage 2014